Lohnzufluss aus Aktienoptionen
Wenn gewährte Aktienoptionen nicht einfach ausgeübt, sondern anderweitig verwertet werden, richtet sich der steuerpflichtige Arbeitslohn nach Zeitpunkt und Wert bei der Verwertung der Optionen.
Dass die Gewährung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, ist unstreitig. Nicht immer eindeutig ist aber, wann der steuerpflichtige Lohn anfällt und wie hoch der Vorteil aus den Aktienoptionen anzusetzen ist. Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer dann zufließt, wenn er das Recht ausübt oder anderweitig verwertet. Zur anderweitigen Verwertung zählt insbesondere die Übertragung der Optionen auf einen Dritten. Wann dieser Dritte dann die Option ausübt, hat auf den Zeitpunkt des Lohnzuflusses keine Auswirkung, und die Höhe des steuerpflichtigen Lohns richtet sich nach dem Wert der Aktienoptionen zum Zeitpunkt der Verfügung darüber, nicht zu deren Ausübung durch Dritte.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform