Verrechnung gewerblicher Einkünfte bei Ehegatten

In der Vergangenheit war es möglich, dass Ehegatten bei der Einkommensteuer keinen Ausgleich für die gezahlte Gewerbesteuer erhielten, wenn der eine Ehegatte Gewerbeverluste hatte, die die Gewinne des anderen Ehegatten kompensierten.

Wenn ein Ehe­gat­te posi­ti­ve Gewer­be­ein­künf­te hat, wäh­rend der ande­re einen Gewer­be­ver­lust anset­zen muss, wer­den bei der Zusam­men­ver­an­la­gung die Beträ­ge vor der Berech­nung des Gewer­be­steu­er­ent­las­tungs­be­trags mit­ein­an­der ver­rech­net. In der Fol­ge kann es dazu kom­men, dass der eine Ehe­gat­te zwar Gewer­be­steu­er zah­len muss, eine Ent­las­tung bei der Ein­kom­men­steu­er aber nicht erfolgt, weil die Ehe­gat­ten durch den Ver­lust des ande­ren Gat­ten ins­ge­samt gese­hen kei­ne posi­ti­ven Gewer­be­ein­künf­te haben. Betrof­fen von die­ser Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs sind in ers­ter Linie Alt­fäl­le, weil seit 2008 bei der Berech­nung des Ent­las­tungs­be­trags nur die Sum­me der posi­ti­ven Gewer­be­ein­künf­te anzu­set­zen ist.