Wertpapier-Altverluste noch 2013 nutzen

Vorgetragene Altverluste aus Wertpapiergeschäften vor 2009 können nur noch dieses Jahr mit Gewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden.

Anle­ger, die noch steu­er­lich ver­re­chen­ba­re Ver­lus­te aus pri­va­ten Wert­pa­pier­ge­schäf­ten aus der Zeit vor Ein­füh­rung der Abgel­tungs­teu­er haben (also vor 2009), soll­ten acht­ge­ben. Denn die­se Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­te kön­nen nur noch mit im Lau­fe die­ses Jah­res erziel­ten Wert­pa­pier­ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen ver­rech­net wer­den. Dar­auf weist der Bun­des­ver­band deut­scher Ban­ken hin.

Die Ver­rech­nung der Alt­ver­lus­te kann aus­schließ­lich im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung durch das Finanz­amt erfol­gen, denn dort wur­den die Alt­ver­lus­te fest­ge­stellt und fort­ge­schrie­ben. Zu die­sem Zweck muss der Anle­ger sei­nem Finanz­amt eine Jah­res­steu­er­be­schei­ni­gung sei­ner Bank vor­le­gen, aus der die dem Steu­er­ab­zug unter­wor­fe­nen Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne ersicht­lich sind. Dies gilt letzt­ma­lig im Jahr 2014 für die Ver­an­la­gung des Jah­res 2013.

Eine Mög­lich­keit, die Ver­lus­te noch die­ses Jahr zu nut­zen, besteht dar­in, nach 2008 ange­schaff­te Wert­pa­pie­re jetzt zu ver­kau­fen und damit deren Wert­stei­ge­rung zu rea­li­sie­ren. Spä­ter kön­nen Sie dann wie­der ver­gleich­ba­re Wert­pa­pie­re in Ihr Depot auf­neh­men. Bis zum Ende des Jah­res haben Sie Zeit, ent­spre­chen­de Gewin­ne zu rea­li­sie­ren, mit denen die Alt­ver­lus­te ver­rech­net wer­den kön­nen.

Nach Ablauf des Jah­res 2013 ist eine Ver­rech­nung von Alt­ver­lus­ten nur noch mit Gewin­nen aus der Ver­äu­ße­rung ande­rer Wirt­schafts­gü­ter wie Devi­sen, Edel­me­tal­le oder Kunst­ge­gen­stän­de inner­halb der ein­jäh­ri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist mög­lich, soweit die Gewin­ne dar­aus jähr­lich min­des­tens 600 Euro betra­gen (Frei­gren­ze), sowie mit Gewin­nen aus dem Ver­kauf nicht selbst­ge­nutz­ter Immo­bi­li­en inner­halb der zehn­jäh­ri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist. Mit Zin­sen oder Divi­den­den ist eine Ver­rech­nung grund­sätz­lich nicht gestat­tet.