Streubesitzdividende soll besteuert werden

Weil die bisherige Regelung ausländische Unternehmen benachteiligte, muss die Besteuerung der Streubesitzdividende an Kapitalgesellschaften neu geregelt werden.

Die EU-Kom­mis­si­on hat­te Deutsch­land ver­klagt, weil bis­lang die Kapi­tal­ertrag­steu­er auf Streu­be­sitz­di­vi­den­den an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten nur bei inlän­di­schen Anteils­eig­nern erstat­tet wur­de. Dar­auf­hin hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof ent­schie­den, dass die­se unter­schied­li­che Behand­lung von inlän­di­schen und aus­län­di­schen Anteils­eig­nern gegen die Kapi­tal­ver­kehrs­frei­heit ver­stößt.

Die Regie­rungs­ko­ali­ti­on woll­te ursprüng­lich auch aus­län­di­sche Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten von der Steu­er­last befrei­en. Dage­gen hat sich aber die Oppo­si­ti­on im Bun­des­rat gewehrt und jetzt im Ver­mitt­lungs­aus­schuss durch­ge­setzt. Zukünf­tig sol­len daher in- und aus­län­di­sche Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten glei­cher­ma­ßen der Divi­den­den­be­steue­rung unter­lie­gen. Aus­ge­nom­men von der Besteue­rung sind jedoch Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne. Für die Ver­gan­gen­heit wird aus­län­di­schen Gesell­schaf­ten die ein­be­hal­te­ne Kapi­tal­ertrag­steu­er erstat­tet.