Notwendige Angaben in einer Gutschrift

Gutschriften müssen künftig zwingend als solche gekennzeichnet sein, damit der Vorsteuerabzug erhalten bleibt.

Gut­schrif­ten sind letzt­lich nichts ande­res als Rech­nun­gen, die der Leis­tungs­emp­fän­ger selbst aus­stellt. Bis­her war es egal, ob der ent­spre­chen­de Beleg als Rech­nung oder als Gut­schrift bezeich­net wur­de. Auf­grund von euro­pa­recht­li­chen Vor­ga­ben steht aber eine Geset­zes­än­de­rung an. Die EU-Rech­nungs­stel­lungs­richt­li­nie ver­langt näm­lich, dass sol­che Bele­ge zwin­gend ange­ben müs­sen, dass es sich dabei um eine Gut­schrift han­delt. Bis­her ist unklar, mit wel­chem Ände­rungs­ge­setz die Vor­ga­be umge­setzt wird, aber die Ände­rung tritt in jedem Fall am Tag nach der Ver­kün­dung des Geset­zes in Kraft. Damit das Finanz­amt Ihnen nicht spä­ter Pro­ble­me beim Vor­steu­er­ab­zug für eine Gut­schrift macht, emp­fiehlt es sich, schon jetzt dar­auf zu ach­ten, dass Gut­schrif­ten nur noch mit der Anga­be “Gut­schrift” aus­ge­stellt wer­den.