Neuer Anlauf beim Jahressteuergesetz 2013

Nach dem Scheitern des ursprünglichen Gesetzentwurfs gibt es jetzt zwei neue Gesetzentwürfe für ein mögliches Jahressteuergesetz 2013.

Weil eine Eini­gung über das ursprüng­li­che Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 (JStG 2013) am Streit über die vol­le steu­er­li­che Gleich­stel­lung ein­ge­tra­ge­ner Lebens­part­ner geschei­tert ist, hat die Regie­rungs­ko­ali­ti­on nun im Bun­des­tag den Ent­wurf für ein neu­es Gesetz ein­ge­bracht. Die­ses “Gesetz zur Umset­zung der Amts­hil­fe­richt­li­nie sowie zur Ände­rung steu­er­li­cher Vor­schrif­ten” dient der Umset­zung der EU-Amts­hil­fe­richt­li­nie in deut­sches Recht, ent­hält aber auch ver­schie­de­ne Ände­run­gen, die eigent­lich schon im Jah­res­steu­er­ge­setzt 2013 vor­ge­se­hen waren. Das Amts­hil­fe­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz wird daher auch schon als “JStG 2013 light” bezeich­net.

Die von der Oppo­si­ti­on geführ­ten Bun­des­län­der haben unter­des­sen im Bun­des­rat den Ent­wurf für ein neu­es Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 vor­ge­legt, der im Wesent­li­chen die kon­sens­fä­hi­gen Ände­run­gen aus dem alten Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 ent­hält, aber zusätz­lich auch die Umset­zung der EU-Amts­hil­fe­richt­li­nie vor­sieht. Nach­dem es also letz­ten Monat gar kein Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 mehr gab, haben wir nun gleich zwei davon. Da ver­ste­he noch einer die deut­sche Poli­tik — vom Steu­er­recht ein­mal ganz abge­se­hen.

Damit geht das Tau­zie­hen um die anste­hen­den Geset­zes­än­de­run­gen im Steu­er­recht in die nächs­te Run­de, denn im Augen­blick ist noch nicht abseh­bar, ob eines der bei­den Geset­ze nun tat­säch­lich von bei­den Par­la­men­ten beschlos­sen wird. Damit es dazu kommt, müss­te ent­we­der die Koali­ti­on oder die Oppo­si­ti­on auf ihren Geset­zes­ent­wurf ver­zich­ten, und gera­de in einem Wahl­jahr fal­len den Poli­ti­kern Zuge­ständ­nis­se an den Geg­ner bekannt­lich beson­ders schwer. Die fol­gen­den Ände­run­gen sind in bei­den Gesetz­ent­wür­fen ent­hal­ten und wer­den damit in jedem Fall umge­setzt, unab­hän­gig davon, wel­cher Gesetz­ent­wurf zum Zug kommt:

  • Amts­hil­fe­richt­li­nie: Die EU-Amts­hil­fe­richt­li­nie regelt ins­be­son­de­re die Zusam­men­ar­beit der Steu­er­be­hör­den aus den ver­schie­de­nen EU-Mit­glied­staa­ten bei der Besteue­rung grenz­über­schrei­ten­de Akti­vi­tä­ten. Dazu sol­len zen­tra­le Ver­bin­dungs­bü­ros in allen Mit­glied­staa­ten ein­ge­rich­tet wer­den. Außer­dem soll ein auto­ma­ti­scher Infor­ma­ti­ons­aus­tausch geschaf­fen wer­den, der stu­fen­wei­se wei­ter­ent­wi­ckelt wird.

  • ELS­tAM: Die­ser Punkt betrifft die über­fäl­li­gen Geset­zes­än­de­run­gen für die glei­ten­de ELS­tAM-Ein­füh­rung in die­sem Jahr.

  • Rech­nungs­an­ga­ben: Die EU-Rech­nungs­stel­lungs­richt­li­nie erwei­tert den Kata­log der Anga­ben, die in einer Rech­nung erfor­der­lich sind. Die­se Richt­li­nie wird hier in deut­sches Recht umge­setzt. Das betrifft ins­be­son­de­re die Not­wen­dig­keit, eine Gut­schrift auch expli­zit mit der Anga­be “Gut­schrift” zu ver­se­hen.

  • Elek­tro-Dienst­wa­gen: Im Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 war vor­ge­se­hen, dass bei der Pri­vat­nut­zung von Dienst­wa­gen mit Elek­tro­an­trieb die Kos­ten für die der­zeit noch rela­tiv teu­ren Akkus nicht in die Berech­nung des geld­wer­ten Vor­teils ein­flie­ßen. Die­se Ände­rung ist Teil des Regie­rungs­pro­gramms “Elek­tro­mo­bi­li­tät” und wird wohl defi­ni­tiv umge­setzt.

  • Leis­tungs­ort: Bei Leis­tun­gen an juris­ti­sche Per­so­nen, die sowohl unter­neh­me­risch als auch nicht unter­neh­me­risch tätig sind, soll sich der umsatz­steu­er­li­che Leis­tungs­ort ins­ge­samt nach ihrem Sitz rich­ten, soweit kei­ne ande­re Orts­re­ge­lung vor­geht. Etwas ande­res gilt nur, wenn der Bezug aus­schließ­lich für den pri­va­ten Bedarf des Per­so­nals oder eines Gesell­schaf­ters erfolgt, denn dann bestimmt sich der Leis­tungs­ort nach dem Sitz des leis­ten­den Unter­neh­mers.

  • Kunst­ge­gen­stän­de: Mit den vor­ge­se­he­nen Ände­run­gen wird die im Umsatz­steu­er­ge­setz ent­hal­te­ne Steu­er­ermä­ßi­gung für Kunst­ge­gen­stän­de und Samm­lungs­stü­cke auf das uni­ons­recht­lich zuläs­si­ge Maß beschränkt. Die Ände­run­gen schlie­ßen ins­be­son­de­re die Lie­fe­run­gen von Samm­lungs­stü­cken sowie die Ver­mie­tung von Samm­lungs­stü­cken und Kunst­ge­gen­stän­den von der Anwen­dung des ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­sat­zes aus. Die­se Umsät­ze unter­lie­gen künf­tig dem Regel­steu­er­satz.

  • Goldfinger”-Modell: Das als “Goldfinger”-Modell bekannt gewor­de­ne Steu­er­ge­stal­tungs­mo­dell soll nicht mehr zum Zug kom­men. Bei die­sem Modell wird der nega­ti­ve Pro­gres­si­ons­vor­be­halt für im Aus­land ange­fal­le­ne Ver­lus­te durch die Grün­dung einer Edel­me­tall­han­dels­ge­sell­schaft aus­ge­nutzt, die Gold ankauft und spä­ter wie­der steu­er­frei ver­kauft. Die bei­den Gesetz­ent­wür­fe unter­schei­den sich aber im Zeit­punkt, zu dem die Ände­rung in Kraft tre­ten soll. Wäh­rend im Amts­hil­fe­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz das Datum des Bun­des­tags­be­schlus­ses über die­ses neue Gesetz rele­vant wäre (28. Febru­ar 2013), stellt der kon­kur­rie­ren­de Gesetz­ent­wurf auf den Bun­des­tags­be­schluss zum ursprüng­li­chen JStG 2013 ab (25. Okto­ber 2012).

  • Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie: Die Rege­lung zur Ver­mei­dung einer Dop­pel­be­steue­rung von Divi­den­den­zah­lun­gen und ande­ren Gewinn­aus­schüt­tun­gen von Toch­ter­ge­sell­schaf­ten an ihre Mut­ter­ge­sell­schaf­ten wird an die Neu­fas­sung der Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie ange­passt.

  • Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren: Unter die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers soll künf­tig auch die Lie­fe­rung von Erd­gas und Elek­tri­zi­tät durch Wie­der­ver­käu­fer fal­len. Dage­gen schul­det zukünf­tig wie­der grund­sätz­lich der leis­ten­de Unter­neh­mer die Umsatz­steu­er für die Per­so­nen­be­för­de­rung mit Kraft­fahr­zeu­gen. Die Aus­nah­me­re­ge­lung für Taxen wird also auf jede land­ge­bun­de­ne Per­so­nen­be­för­de­rung aus­ge­wei­tet.

  • Pfle­ge­pausch­be­trag: Der Anwen­dungs­be­reich des Pfle­ge-Pausch­be­tra­ges wird auf die häus­li­che per­sön­lich durch­ge­führ­te Pfle­ge im gesam­ten EU-/EWR-Aus­land aus­ge­wei­tet.

Wie es wei­ter­geht, ist noch nicht klar. Ein mög­li­ches Sze­na­rio wäre die Ver­ab­schie­dung des Amts­hil­fe­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­set­zes, aller­dings ergänzt um wei­te­re im ursprüng­li­chen Jah­res­steu­er­ge­setz ent­hal­te­ne Rege­lun­gen. Der Bun­des­rat hat schon die Wei­chen für eine sol­che mög­li­che Lösung gestellt, indem er am 22. März das Amts­hil­fe­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz in den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ver­wie­sen hat. Über den voll­stän­di­gen Kata­log an Geset­zes­än­de­run­gen infor­mie­ren wir Sie natür­lich, sobald klar ist, wel­ches Gesetz umge­setzt wird.