Keine begünstigte Entschädigung bei Pensionsreduzierung

Eine begünstigte Entschädigung liegt nur dann vor, wenn sie auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht.

Bei­spiel: Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH ver­zich­tet gegen­über der GmbH auf einen Teil der ihm zuge­sag­ten Alters­ver­sor­gung und erhält im Gegen­zug von der GmbH dafür eine ein­ma­li­ge Abfin­dung von 50.000,- EUR.

Hier ist die Sum­me von 50.000,- EUR als Pen­si­ons­re­du­zie­rung kei­ne begüns­tig­te Ent­schä­di­gung im Sin­ne des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes. Eine Ent­schä­di­gung liegt nur dann vor, wenn sie als Ersatz­leis­tung an die Stel­le der bis­he­ri­gen Ein­nah­men tritt und auf einer neu­en Rechts- oder Bil­lig­keits­grund­la­ge beruht. An einer neu­en Rechts- oder Bil­lig­keits­grund­la­ge fehlt es, sofern das bis­he­ri­ge Arbeits­ver­hält­nis fort­be­steht und ledig­lich ein bestehen­der Anspruch abge­gol­ten wird oder sich ledig­lich die Zah­lungs­mo­da­li­tät ändert.

Im Bei­spiels­fall bleibt das Arbeits­ver­hält­nis bestehen. Der Geschäfts­füh­rer arbei­tet wei­ter für die GmbH. Ledig­lich sein Pen­si­ons­an­spruch hat sich ver­än­dert. Die Höhe sei­ner Pen­si­on hat sich ver­rin­gert, im Gegen­zug hat er eine ein­ma­li­ge Abfin­dung erhal­ten. Letzt­lich hat sich also nur die Zah­lungs­mo­da­li­tät ver­än­dert, so dass kein neu­es Rechts- oder Bil­lig­keits­ver­hält­nis besteht. Die Pen­si­ons­re­du­zie­rung ist damit kei­ne begüns­tig­te Ent­schä­di­gung.