Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung bei Testamentsvollstreckung

Eine Einspruchsentscheidung zur Erbschaftsteuer in Fällen der Testamentsvollstreckung ist den Erben bekannt zu geben.

Grund­sätz­lich ist der Erb­schaft­steu­er­be­scheid den Erben bekannt zu geben. In den Fäl­len der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung knüpft die Bekannt­ga­be­re­ge­lung jedoch an die Steu­er­erklä­rungs­pflicht des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers und die wei­te­re Ver­pflich­tung zur Bezah­lung der Erb­schaft­steu­er an: In die­sen Fäl­len ist der Erb­schaft­steu­er­be­scheid also dem Tes­ta­ments­voll­stre­cker bekannt zu geben.

Inhalts­adres­sa­ten des Erb­schaft­steu­er­be­scheids blei­ben jedoch die Erben, Sie allein sind auch zur Anfech­tung befugt. Dar­aus wird auch gefol­gert, dass eine Ein­spruchs­ent­schei­dung zu einem Erb­schaft­steu­er­be­scheid nicht dem Tes­ta­ments­voll­stre­cker, son­dern den Erben bekannt zu geben ist. Eine Aus­nah­me besteht dann, wenn der Tes­ta­ments­voll­stre­cker den Ein­spruch als Bevoll­mäch­tig­ter der Erben ein­ge­legt hat.