Betreuungskosten für Kleinkinder

Das Finanzgericht Düsseldorf hat keine Einwände dagegen, dass Betreuungskosten für Kleinkinder bis Ende 2011 nur dann abziehbar sind, wenn beide Elternteile berufstätig waren.

Ab 2012 wur­de der steu­er­li­che Abzug von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten deut­lich ver­ein­facht und ver­ein­heit­licht. Davor, also bis 2011, war der Abzug von meh­re­ren Fak­to­ren abhän­gig. Für Kin­der unter drei Jah­ren bei­spiels­wei­se waren Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten nur abzieh­bar, wenn bei­de Eltern­tei­le berufs­tä­tig sind. Die­se Rege­lung hat das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf bestä­tigt und einem Ehe­paar den Abzug der Betreu­ungs­kos­ten für zwei der drei Kin­der gestri­chen, weil nur einer der bei­den Eltern­tei­le berufs­tä­tig und die bei­den Kin­der noch nicht drei Jah­re alt waren.