Gleichzeitiger Kindergeldbezug in mehreren EU-Staaten

EU-Ausländer mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland haben hier selbst dann Anspruch auf zumindest einen Teil des Kindergelds, wenn sie auch im Heimatland Kindergeld beziehen.

Bür­ger aus ande­ren EU-Län­dern, die ihren Wohn­sitz oder Auf­ent­halt in Deutsch­land haben, kön­nen auch dann in Deutsch­land kin­der­geld­be­rech­tigt sein, wenn sie wei­ter­hin in das Sozi­al­sys­tem ihres Hei­mat­lan­des ein­ge­glie­dert sind und dort eben­falls Kin­der­geld bezie­hen. Aller­dings wird das aus­län­di­sche Kin­der­geld dann auf das deut­sche Kin­der­geld ange­rech­net, das ent­spre­chend gekürzt wird. Mit die­ser Ent­schei­dung reagiert das Finanz­ge­richt Köln auf ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs, der bereits Sai­son­ar­bei­tern mit Ver­weis auf das Frei­zü­gig­keits­recht in der EU einen ver­gleich­ba­ren Anspruch zuge­spro­chen hat­te. Die­ses Prin­zip müs­se auch und erst recht für ande­re Bür­ger gel­ten, die nicht nur sai­so­nal hier tätig sind.