Gebäudeteile als selbstständige Wirtschaftsgüter

Auch für die — inzwischen leider abgeschaffte — Investitionszulage können Gebäudeteile als selbstständige Wirtschaftsgüter gelten

Inves­ti­ti­ons­zu­la­gen für Miet­woh­nun­gen gibt es zwar seit eini­gen Jah­ren nicht mehr, für die Alt­fäl­le hat der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt aber wie­der eine hilf­rei­che Ent­schei­dung gefällt. Danach sind die ertrag­steu­er­li­chen Grund­sät­ze, nach denen ein Gebäu­de in so vie­le Wirt­schafts­gü­ter auf­ge­teilt wer­den kann, wie ein­zel­ne Gebäu­de­tei­le in ver­schie­de­nen Nut­zungs- und Funk­ti­ons­zu­sam­men­hän­gen ste­hen, auch im Inves­ti­ti­ons­zu­la­gen­recht anwend­bar. Der Klä­ger konn­te sich damit zumin­dest für einen Teil der Immo­bi­lie die Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge sichern, nach­dem das gesam­te Gebäu­de nicht inner­halb des Begüns­ti­gungs­zeit­raums hät­te fer­tig­ge­stellt wer­den kön­nen.