Einsprüche gegen zumutbare Belastung ruhen weiterhin

Auch wenn die Finanzgerichte die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten für verfassungsgemäß halten, will die Finanzverwaltung Einsprüche vorerst weiter Ruhen lassen, weil beim Bundesfinanzhof noch Nichtzulassungsbeschwerden anhängig sind.

Mitt­ler­wei­le haben zwei Finanz­ge­rich­te ent­schie­den, dass die Rege­lung über die zumut­ba­re Eigen­be­las­tung bei Krank­heits­kos­ten ver­fas­sungs­ge­mäß ist. In bei­den Fäl­len haben die Gerich­te kei­ne Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen, doch die Klä­ger haben jeweils eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de erho­ben. Zwar führt so eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de anders als ech­te Revi­si­ons­ver­fah­ren eigent­lich nicht dazu, dass Ein­sprü­che in ver­gleich­ba­ren Fäl­len auto­ma­tisch Ruhen. Die Ober­fi­nanz­di­rek­tio­nen Müns­ter und Rhein­land haben die Finanz­äm­ter aber ange­wie­sen, Ein­sprü­che, die sich gegen die zumut­ba­re Eigen­be­las­tung rich­ten, aus Zweck­mä­ßig­keits­grün­den zunächst trotz­dem wei­ter ruhen zu las­sen.