Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses

Bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen schaut das Finanzamt gerne mal genauer hin und kann die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses verweigern, wenn das Arbeitsverhältnis nicht fremdüblich ausgestaltet ist.

Die Aner­ken­nung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses mit dem Ehe­gat­ten kann beim Finanz­amt auf Pro­ble­me sto­ßen, wenn das Arbeits­ver­hält­nis nicht wie zwi­schen frem­den Drit­ten üblich aus­ge­stal­tet ist. Im Fall eines Zahn­arz­tes, der sei­ne Frau für Buch­hal­tungs- und Ver­wal­tungs­tä­tig­kei­ten mit frei­er Zeit­ein­tei­lung ange­stellt hat­te, strich das Finanz­amt den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für das Arbeits­ver­hält­nis nach Ansicht des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf zu Recht. Ohne kon­kre­te Fest­le­gung der Arbeits­zei­ten oder zumin­dest einer Auf­zeich­nung der tat­säch­lich gear­bei­te­ten Stun­den sei das Arbeits­ver­hält­nis nicht anzu­er­ken­nen.