Rentabilitätsminderung rechtfertigt keine Sonderabschreibung

Auch eine drastische Minderung der erzielbaren Miete rechtfertigt keine Sonderabschreibung auf die Bausubstanz der Immobilie.

Nach­dem er ein Laden­lo­kal erst nach einem Jahr wie­der ver­mie­ten konn­te und die neue Mie­te um 80 % nied­ri­ger aus­fiel, woll­te der Ver­mie­ter eine Abschrei­bung für außer­ge­wöhn­li­che Abnut­zung (AfaA) gel­tend machen. Weil das Objekt auf die beson­de­ren Bedürf­nis­se des ehe­ma­li­gen Mie­ters zuge­schnit­ten war, sei die Ren­ta­bi­li­täts­min­de­rung dau­er­haft, was eine AfaA recht­fer­ti­gen wür­de, mein­te er.

Doch das Finanz­ge­richt Müns­ter sah das anders. Selbst erheb­li­che Ren­ta­bi­li­täts­min­de­run­gen wür­den kei­ne AfaA recht­fer­ti­gen, meint das Gericht. Außer­dem sei jedes Miet­ob­jekt in sei­ner Gestal­tung auf einen bestimm­ten Kun­den­kreis aus­ge­rich­tet. Dem Ver­mie­ter bleibt jetzt nur noch die Hoff­nung auf das Revi­si­ons­ver­fah­ren beim Bun­des­fi­nanz­hof.