Bundesfinanzhof hält 1%-Regelung für verfassungsgemäß

Dass auch für billige Gebrauchtwagen der geldwerte Vorteil nach dem Bruttolistenpreis des Neuwagens berechnet wird, hält der Bundesfinanzhof für verfassungsgemäß

Immer wie­der ent­zün­det sich Kri­tik an der 1 %-Rege­lung dar­an, dass auch für Gebraucht­wa­gen mit deut­lich nied­ri­ge­ren Anschaf­fungs­kos­ten der Brut­to­lis­ten­neu­preis für die Berech­nung des geld­wer­ten Vor­teils anzu­set­zen ist. Selbst Neu­wa­gen wer­den nur höchst sel­ten zum vol­len Brut­to­lis­ten­preis ver­kauft. Den Bun­des­fi­nanz­hof beein­druckt die­se Kri­tik jedoch nicht, denn er hält die 1 %-Rege­lung für ver­fas­sungs­ge­mäß. In einem jetzt ver­öf­fent­lich­ten Urteil bezeich­nen die Rich­ter die Rege­lung zwar als grob typi­sie­rend, aber weil den Betrof­fe­nen jeder­zeit die Fahr­ten­buch­me­tho­de als Alter­na­ti­ve offen­ste­he, sei die 1 %-Rege­lung trotz­dem ver­fas­sungs­recht­lich unbe­denk­lich.