Widerspruch gegen Gutschrift kostet den Vorsteuerabzug

Widerspricht der Gutschriftempfänger einer Gutschrift, dann berechtigt die Gutschrift nicht mehr zum Vorsteuerabzug.

Wenn der Emp­fän­ger einer Gut­schrift die­ser Gut­schrift wider­spricht, ver­liert die Gut­schrift die Wir­kung einer zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen­den Rech­nung. Das gilt auch in dem Fall, dass die Gut­schrift den zivil­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ent­spricht und die Umsatz­steu­er zutref­fend aus­weist. Es genügt, dass der Wider­spruch eine wirk­sa­me Wil­lens­er­klä­rung dar­stellt. Der Bun­des­fi­nanz­hof schlägt sich mit die­ser Ent­schei­dung auf die Sei­te des Finanz­amts, weil er meint, dass es nicht Auf­ga­be des Finanz­amts sein kann, zivil­recht­li­che Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten der Ver­trags­par­tei­en zu regeln.