Neuregelung der Gelangensbestätigung

Auf die massive Kritik an der Gelangensbestätigung hat die Finanzverwaltung mit deutlichen Erleichterungen reagiert, die der Bundesrat jetzt abgesegnet hat.

Die Ein­füh­rung der Gelan­gens­be­stä­ti­gung als ein­zig mög­li­chen Nach­weis für inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen hat­te letz­tes Jahr einen Pro­test­sturm aus­ge­löst. Auf die mas­si­ve Kri­tik ist die Finanz­ver­wal­tung zumin­dest teil­wei­se ein­ge­gan­gen. Zwar hält sie an der Gelan­gens­be­stä­ti­gung grund­sätz­lich fest, hat die Rege­lun­gen aber um deut­li­che Erleich­te­run­gen für die Pra­xis ergänzt. Die­se Erleich­te­run­gen hat der Bun­des­rat jetzt in Form der “Elf­ten Ver­ord­nung zur Ände­rung der Umsatz­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung” beschlos­sen. Damit kön­nen die geän­der­ten Vor­ga­ben zur Gelan­gens­be­stä­ti­gung am 1. Okto­ber 2013 in Kraft tre­ten.

Bis es soweit ist, kann der Nach­weis für eine inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung wei­ter mit den alten Nach­weis­mög­lich­kei­ten geführt wer­den, die bis zum 31. Dezem­ber 2011, also bis zur Ein­füh­rung der Gelan­gens­be­stä­ti­gung, gal­ten. Die geän­der­te Umsatz­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung lässt näm­lich aus­drück­lich für bis zum 30. Sep­tem­ber 2013 aus­ge­führ­te inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen die bis­he­ri­gen Nach­weis­mög­lich­kei­ten zu. Danach gel­ten die fol­gen­den Rege­lun­gen.

  • Nach­weis: Der Nach­weis für eine inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung muss sich aus den Bele­gen ein­deu­tig und leicht nach­prüf­bar erge­ben. Das ist laut der Ver­ord­nung ins­be­son­de­re mit einer Gelan­gens­be­stä­ti­gung mög­lich. Anders als bis­her sieht die Ver­ord­nung aber nicht mehr die Gelan­gens­be­stä­ti­gung als ein­zig mög­li­chen Nach­weis und lis­tet für bestimm­te Fäl­le sogar aus­drück­lich ande­re Nach­weis­mög­lich­kei­ten auf. Zwar heißt es in der Geset­zes­be­grün­dung, dass der Ver­käu­fer den Nach­weis auch mit allen ande­ren zuläs­si­gen Bele­gen und Beweis­mit­teln füh­ren kann, aus denen sich das Gelan­gen des Lie­fer­ge­gen­stands in das übri­ge Gemein­schafts­ge­biet nach­voll­zieh­bar und glaub­haft ergibt. Wer aber nicht auf eine der aus­drück­lich als zuläs­sig gelis­te­ten Nach­weis­mög­lich­kei­ten zurück­greift geht natür­lich immer das Risi­ko ein, dass erst ein Finanz­ge­richt den Nach­weis wirk­lich aner­kennt — oder eben ver­wirft.

  • Gelan­gens­be­stä­ti­gung: Die Gelan­gens­be­stä­ti­gung muss fünf Anga­ben ent­hal­ten, näm­lich den Namen und die Anschrift des Abneh­mers, die Men­ge und han­dels­üb­li­che Bezeich­nung des gelie­fer­ten Gegen­stands (bei Fahr­zeu­gen ein­schließ­lich der Fahr­zeug-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer), den Ort und den Monat der Ankunft im übri­gen Gemein­schafts­ge­biet, das Aus­stel­lungs­da­tum der Bestä­ti­gung sowie die Unter­schrift des Abneh­mers oder sei­nes Beauf­trag­ten. Die Gelan­gens­be­stä­ti­gung kann in jeder Form erbracht wer­den, die die erfor­der­li­chen Anga­ben ent­hält. Sie kann auch aus meh­re­ren Doku­men­ten bestehen, aus denen sich die gefor­der­ten Anga­ben ins­ge­samt erge­ben.

  • Sam­mel­be­stä­ti­gung: Die Gelan­gens­be­stä­ti­gung kann als Sam­mel­be­stä­ti­gung aus­ge­stellt wer­den, die die Umsät­ze aus bis zu einem Quar­tal zusam­men­fasst.

  • Elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung: Bei einer elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung der Gelan­gens­be­stä­ti­gung ist kei­ne Unter­schrift not­wen­dig, wenn erkenn­bar ist, dass die Über­mitt­lung im Ver­fü­gungs­be­reich des Abneh­mers oder des­sen Beauf­trag­ten begon­nen hat. Wenn die Gelan­gens­be­stä­ti­gung also zum Bei­spiel per E-Mail über­mit­telt wird, muss man der E-Mail ent­neh­men kön­nen, dass sie aus dem Ver­fü­gungs­be­reich des Abneh­mers oder des­sen Beauf­trag­ten her­aus abge­sen­det wur­de.

  • Waren­ver­sand: In Ver­sen­dungs­fäl­len kann der Nach­weis ein Ver­sen­dungs­be­leg sein, aus dem sich die Ent­ge­gen­nah­me der Lie­fe­rung ergibt. Ins­be­son­de­re kann das ein Kon­nos­se­ment oder ein han­dels­recht­li­cher Fracht­brief sein, der vom Auf­trag­ge­ber des Fracht­füh­rers unter­zeich­net ist und die Unter­schrift des Emp­fän­gers als Bestä­ti­gung über den Erhalt der Lie­fe­rung ent­hält. Es genü­gen auch Dop­pel­stü­cke des Fracht­briefs oder Kon­nos­se­ments. Alter­na­tiv kommt auch ein ande­rer han­dels­üb­li­cher Beleg in Fra­ge, ins­be­son­de­re eine Beschei­ni­gung des beauf­trag­ten Spe­di­teurs, die eini­ge Pflicht­an­ga­ben ent­hal­ten muss. Die­se Anga­ben ent­spre­chen inhalt­lich den Anga­ben, die für die Aner­ken­nung einer Spe­di­teurs­be­schei­ni­gung bei Aus­fuhr­lie­fe­run­gen erfor­der­lich sind.

  • Paket-/Ku­rier­dienst: Erfolgt der Ver­sand der Ware per Paket- oder Kurier­dienst, kann der Ver­käu­fer den Beleg­nach­weis mit der schrift­li­chen oder elek­tro­ni­schen Auf­trags­er­tei­lung in Ver­bin­dung mit dem Tracking&Tracing-Protokoll füh­ren.

  • Post­ver­sand: Beim Post­ver­sand genügt ein Ein­lie­fe­rungs­schein zusam­men mit einem Beleg für die Bezah­lung der Lie­fe­rung.

  • Ver­sand durch den Abneh­mer: Über­nimmt der Abneh­mer den Ver­sand der Ware, nennt die Ver­ord­nung als wei­te­re Nach­weis­mög­lich­keit einen Beleg über die Zah­lung der Lie­fe­rung von einem Bank­kon­to des Abneh­mers zusam­men mit einer Beschei­ni­gung des beauf­trag­ten Spe­di­teurs, für die die Ver­ord­nung eben­falls die not­wen­di­gen Anga­ben vor­gibt. Die Beschei­ni­gung muss dem­nach Name und Anschrift des Spe­di­teurs, des Ver­käu­fers sowie des Auf­trag­ge­bers ent­hal­ten, außer­dem den Emp­fän­ger und Bestim­mungs­ort des Gegen­stands sowie Men­ge und han­dels­üb­li­che Bezeich­nung. Schließ­lich ist noch eine vom Spe­di­teur unter­schrie­be­ne Ver­si­che­rung not­wen­dig, dass der den Gegen­stand an den Bestim­mungs­ort beför­dert.

  • Gemein­schaft­li­ches Ver­sand­ver­fah­ren: Bei der Beför­de­rung im gemein­schaft­li­chen Ver­sand­ver­fah­ren kann der Nach­weis durch eine Bestä­ti­gung der Abgangs­stel­le über die inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung erbracht wer­den, die nach Ein­gang des Been­di­gungs­nach­wei­ses erteilt wird, sofern sich dar­aus die Lie­fe­rung in das übri­ge Gemein­schafts­ge­biet ergibt.

  • Ver­brauch­steu­er­pflich­ti­ge Waren: Für ver­brauch­steu­er­pflich­ti­ge Waren genügt die EMCS-Ein­gangs­mel­dung der zustän­di­gen Behör­de des Bestim­mungs­lan­des.

  • Fahr­zeu­ge: Bei der Lie­fe­rung von Fahr­zeu­gen, die der Abneh­mer beför­dert, genügt der Nach­weis über die Zulas­sung des Fahr­zeugs im Bestim­mungs­land.