Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Der Europäische Gerichtshof muss nun über den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs entscheiden, wenn zwischen Lieferung und Rechnungseingang ein Jahreswechsel liegt.
Manchmal entdecken Betriebsprüfer Probleme, von denen man annehmen sollte, dass sie nicht existieren. Ein Unternehmen hatte im Dezember Waren erhalten, die dazu gehörigen Rechnungen wurden ebenfalls im Dezember ausgestellt, gingen aber erst Anfang Januar ein. Der Betriebsprüfer versagte den Vorsteuerabzug im Jahr der Lieferung der Ware, weil dieser nicht nur die Lieferung, sondern auch eine Rechnung verlange. Da die Rechnung erst im Folgejahr eingegangen sei, könne auch erst im Folgejahr der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Das Finanzgericht hat diese etwas absurde Rechtsvorstellung gebilligt. Der Bundesfinanzhof sah sich nicht imstande, die entsprechenden Vorschriften richtig auszulegen, also hat er die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser muss jetzt entscheiden, ob der Vorsteuerabzug im Jahr des Leistungsbezugs geltend gemacht werden kann, wenn die dazu gehörige Rechnung erst im folgenden Jahr eingeht.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Bundestag beschließt Investitionsbooster
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung
- Gewinnzuschlag bei Auflösung der Reinvestitionsrücklage verfassungskonform
- Zweites Schreiben zur E-Rechnung geplant
- Mindestlohn soll in zwei Schritten auf 14,60 Euro steigen
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit
- Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten
- Länder fordern Ausgleich für Steuerausfälle durch Wachstumsbooster
- Erste Frist für Kassenmeldepflicht läuft Ende Juli aus