Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Der Europäische Gerichtshof muss nun über den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs entscheiden, wenn zwischen Lieferung und Rechnungseingang ein Jahreswechsel liegt.

Manch­mal ent­de­cken Betriebs­prü­fer Pro­ble­me, von denen man anneh­men soll­te, dass sie nicht exis­tie­ren. Ein Unter­neh­men hat­te im Dezem­ber Waren erhal­ten, die dazu gehö­ri­gen Rech­nun­gen wur­den eben­falls im Dezem­ber aus­ge­stellt, gin­gen aber erst Anfang Janu­ar ein. Der Betriebs­prü­fer ver­sag­te den Vor­steu­er­ab­zug im Jahr der Lie­fe­rung der Ware, weil die­ser nicht nur die Lie­fe­rung, son­dern auch eine Rech­nung ver­lan­ge. Da die Rech­nung erst im Fol­ge­jahr ein­ge­gan­gen sei, kön­ne auch erst im Fol­ge­jahr der Vor­steu­er­ab­zug gel­tend gemacht wer­den.

Das Finanz­ge­richt hat die­se etwas absur­de Rechts­vor­stel­lung gebil­ligt. Der Bun­des­fi­nanz­hof sah sich nicht imstan­de, die ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten rich­tig aus­zu­le­gen, also hat er die Rechts­fra­ge dem Euro­päi­schen Gerichts­hof vor­ge­legt. Die­ser muss jetzt ent­schei­den, ob der Vor­steu­er­ab­zug im Jahr des Leis­tungs­be­zugs gel­tend gemacht wer­den kann, wenn die dazu gehö­ri­ge Rech­nung erst im fol­gen­den Jahr ein­geht.