Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Der Europäische Gerichtshof muss nun über den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs entscheiden, wenn zwischen Lieferung und Rechnungseingang ein Jahreswechsel liegt.
Manchmal entdecken Betriebsprüfer Probleme, von denen man annehmen sollte, dass sie nicht existieren. Ein Unternehmen hatte im Dezember Waren erhalten, die dazu gehörigen Rechnungen wurden ebenfalls im Dezember ausgestellt, gingen aber erst Anfang Januar ein. Der Betriebsprüfer versagte den Vorsteuerabzug im Jahr der Lieferung der Ware, weil dieser nicht nur die Lieferung, sondern auch eine Rechnung verlange. Da die Rechnung erst im Folgejahr eingegangen sei, könne auch erst im Folgejahr der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Das Finanzgericht hat diese etwas absurde Rechtsvorstellung gebilligt. Der Bundesfinanzhof sah sich nicht imstande, die entsprechenden Vorschriften richtig auszulegen, also hat er die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser muss jetzt entscheiden, ob der Vorsteuerabzug im Jahr des Leistungsbezugs geltend gemacht werden kann, wenn die dazu gehörige Rechnung erst im folgenden Jahr eingeht.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage