Geleistete Anzahlungen als Werbungskosten

Beim Fehlschlagen des Bauprojektes können geleistete Anzahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Schlägt Ihr Bau­pro­jekt fehl, mit dem Sie Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung erzie­len woll­ten, müs­sen Sie die auf geleis­te­te Anzah­lun­gen gemach­ten Son­der­ab­schrei­bun­gen rück­gän­gig machen. Die geleis­te­ten Anzah­lun­gen kön­nen Sie steu­er­lich aber den­noch gel­tend machen: Sie kön­nen sie als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung im Jahr der Zah­lung abge­zo­gen wer­den. Hier gilt näm­lich das soge­nann­te Zu- und Abfluss­prin­zip.

Uner­heb­lich ist es, dass Sie die Anzah­lun­gen mög­li­cher­wei­se erst ein Jahr spä­ter zurück­er­hal­ten. Die Rück­zah­lung der geleis­te­ten Anzah­lun­gen muss im Jahr der Erstat­tung als posi­ti­ve Ein­nah­me aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ver­steu­ert wer­den.