Haftung für Kreditkartenmissbrauch

Das Risiko des Missbrauchs einer Kreditkarte trägt nicht die Kreditkartenorganisation, sondern der Händler.

Was an der Laden­kas­se völ­lig unpro­ble­ma­tisch ist, näm­lich die Iden­ti­täts­prü­fung des Kun­den, der mit einer Kre­dit­kar­te bezahlt, fällt im Inter­net völ­lig weg. Hier gibt der Kar­ten­in­ha­ber nur sei­nen Namen, die Kre­dit­kar­ten­num­mer und das Gül­tig­keits­da­tum der Kar­te an.

Nach einer Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Frank­furt a.M. dür­fen die Kar­ten­un­ter­neh­men die­ses Miss­brauchs­ri­si­ko über ihre all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen auf die ange­schlos­se­nen Ver­trags­un­ter­neh­men abwäl­zen und kön­nen sich auf die Über­nah­me des Boni­täts­ri­si­kos beschrän­ken. Somit haf­tet der Händ­ler bei einem Kre­dit­kar­ten­miss­brauch im eCom­mer­ce.

Dies zeigt, wie dring­lich die Ein­füh­rung eines Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­rens im elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr ist. Der Han­del kann die­ses Miss­brauchs­ri­si­ko nicht tra­gen, er muss ohne­hin schon oft die Ver­sand­kos­ten über­neh­men, was den Inter­net­han­del ver­teu­ert.