Adressierung von Zwangsgeldandrohungen

Zwangsgeldandrohungen können auch Ihrem Bevollmächtigten zugestellt werden.

Das Finanz­amt muss eine Zwangs­geld­an­dro­hung nicht unbe­dingt an Sie direkt zustel­len — auch wenn sich die Zwangs­geld­an­dro­hung gegen Sie rich­tet. Es ist auch mög­lich, dass die Zustel­lung an Ihren Bevoll­mäch­tig­ten erfolgt. Durch eine Über­sen­dung an Ihren Bevoll­mäch­tig­ten wird die Zwangs­geld­an­dro­hung wirk­sam bekannt gege­ben. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der Bevoll­mäch­tig­te zur Ent­ge­gen­nah­me rechts­ver­bind­li­cher Erklä­run­gen bevoll­mäch­tigt ist.

Je nach Art der Voll­macht und den jewei­li­gen sons­ti­gen Umstän­den kann das Finanz­amt nach pflicht­ge­mä­ßer Aus­übung des Ermes­sens sogar ver­pflich­tet sein, die Zwangs­geld­an­dro­hung dem Bevoll­mäch­tig­ten zuzu­stel­len.