Prozesskosten führen zu außergewöhnlicher Belastung

In mehreren Urteilen hat sich das Finanzgericht Düsseldorf gegen die Ansicht der Finanzverwaltung gestellt und Prozesskosten ausdrücklich als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Auf die Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs, dass die Kos­ten eines Zivil­pro­zes­ses als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar sein kön­nen, hat­te die Finanz­ver­wal­tung mit einem Nicht­an­wen­dungs­er­lass reagiert. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat jetzt in zwei Fäl­len zuguns­ten der Steu­er­zah­ler und gegen die­sen Nicht­an­wen­dungs­er­lass ent­schie­den. In einem wei­te­ren Fall hat das Gericht auch die Kos­ten eines ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Pro­zes­ses grund­sätz­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kannt.