Fahrten zu mehreren Tätigkeitsorten eines Unternehmers

Auch Unternehmer können maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben und damit für Fahrten zu weiteren Tätigkeitsorten die vollen Fahrtkosten statt nur der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen.

Dank der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs kön­nen Arbeit­neh­mer mit meh­re­ren Tätig­keits­or­ten für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te die tat­säch­li­chen Fahrt­kos­ten statt nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le gel­tend machen. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat jetzt die­se Recht­spre­chung auf Unter­neh­mer über­tra­gen. Auch Frei­be­ruf­ler und Unter­neh­mer kön­nen nach dem Urteil nur maxi­mal eine regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te haben und dür­fen damit für die übri­gen Tätig­keits­or­te die vol­len Fahrt­kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend machen. Das Gericht hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen, dem bereits ein ähn­li­cher Fall vor­liegt. Ein Ein­spruch gegen den Steu­er­be­scheid kann sich also loh­nen.