Dienstwagennutzung durch Geschäftsführer

Ist dem Gesellschafter-Geschäftsführer zumindest die Nutzung für gelegentliche Fahrten erlaubt, darf das Finanzamt davon ausgehen, dass auch eine Privatnutzung des Dienstwagens erfolgt ist.

Auch wenn der Bun­des­fi­nanz­hof den Anscheins­be­weis für die pri­va­te Nut­zung eines Dienst­wa­gens in sei­ner jün­ge­ren Recht­spre­chung deut­lich abge­schwächt hat, kön­nen sich Betriebs­prü­fer trotz­dem noch auf bestimm­te Erfah­rungs­sät­ze stüt­zen. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat daher ent­schie­den, dass die pri­va­te Kfz-Nut­zung durch den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH zu ver­steu­ern ist, wenn fest­steht, dass zumin­dest für gele­gent­li­che Fahr­ten eine Nut­zung erlaubt war.

Die Behaup­tung, der Dienst­wa­gen sei tat­säch­lich nicht für Pri­vat­fahr­ten genutzt wor­den, genügt dann allein nicht mehr, um die Anwen­dung der 1 %-Rege­lung zu ver­mei­den. Auch den Ein­wand des Geschäfts­füh­rers, dass er pri­vat das Fahr­zeug sei­ner Frau oder das Motor­rad sei­nes Soh­nes nut­ze, ließ das Gericht nicht gel­ten, weil die­se Fahr­zeu­ge nicht zu sei­ner frei­en Ver­fü­gung stan­den.