Abziehbarkeit von Versicherungen

Dass nicht existenznotwendige Versicherungen nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sind, ist kein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip.

Seit 2010 sind Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nur noch sehr ein­ge­schränkt steu­er­lich abzugs­fä­hig, weil die Abzieh­bar­keit der Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge aus­ge­wei­tet wur­de. Ein Ehe­paar hielt die­se Ein­schrän­kung jedoch für einen Ver­stoß gegen das sub­jek­ti­ve Net­to­prin­zip und damit für ver­fas­sungs­wid­rig. Die Ehe­leu­te woll­ten zusätz­lich zu den Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen auch die Bei­trä­ge zur Lebens- und Unfall­ver­si­che­run­gen steu­er­lich gel­tend machen. Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat die Kla­ge jedoch abge­wie­sen, weil es der Ansicht ist, dass der Gesetz­ge­ber die­se Bei­trä­ge nicht zwin­gend zum Abzug zulas­sen muss. Sol­che Ver­si­che­run­gen dien­ten näm­lich nicht der blo­ßen Exis­tenz­si­che­rung, son­dern pri­mär dem Schutz und Erhalt von Ver­mö­gen und Lebens­stan­dard. Gegen das Urteil ist bereits die Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig.