Nachträgliche Werbungskosten bei Kapitalerträgen

Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen sind als nachträgliche Werbungskosten abziehbar, wenn sie mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die noch vor 2009 erzielt wurden.

Nach­dem das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg das gene­rel­le Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot bei Kapi­tal­erträ­gen seit Ein­füh­rung der Abgel­tungs­teu­er zumin­dest in bestimm­ten Fäl­len für ver­fas­sungs­wid­rig hält, hat das Finanz­ge­richt Köln jetzt eine ande­re Lücke im Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot aus­ge­macht. Das Gericht hat ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit Kapi­tal­erträ­gen wei­ter­hin unbe­schränkt als nach­träg­li­che Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind, wenn die Kapi­tal­erträ­ge vor 2009 erzielt wur­den. Im Gesetz sei näm­lich aus­drück­lich vor­ge­se­hen, dass die Vor­schrif­ten zur Abgel­tungs­teu­er erst­mals auf nach dem 31. Dezem­ber 2008 zuflie­ßen­de Kapi­tal­erträ­ge anzu­wen­den sind. Ähn­lich haben auch schon zwei ande­re Finanz­ge­rich­te ent­schie­den, und zumin­dest in einem Fall ist bereits die Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig.