Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen

Mit dem Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ist auch das dritte Alternativgesetz zum Jahressteuergesetz 2013 im Vermittlungsausschuss gelandet.

Mit dem “Gesetz zur Ver­kür­zung der Auf­be­wah­rungs­fris­ten sowie zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten” liegt nun schon das vier­te Gesetz vor, das zumin­dest Tei­le des ursprüng­li­chen Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2013 umset­zen soll. Das Gesetz ergänzt das Amts­hil­fe­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz, mit dem die Regie­rungs­ko­ali­ti­on bereits einen Teil der Ände­run­gen aus dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 umset­zen woll­te. Der Bun­des­tag hat das Gesetz bereits ver­ab­schie­det, aber der Bun­des­rat will das Gesetz in den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ver­wei­sen, weil die Oppo­si­ti­on mit der Ver­kür­zung der Auf­be­wah­rungs­fris­ten nicht ein­ver­stan­den ist und noch Ände­run­gen bei der Cash-GmbH for­dert. Die übri­gen Steu­er­än­de­rungs­ge­set­ze lie­gen unter­des­sen wei­ter­hin im Ver­mitt­lungs­aus­schuss, der sich am 5. Juni 2013 wie­der mit den Geset­zen befas­sen soll. Falls es auch dann noch zu kei­ner Eini­gung kommt, steigt die Wahr­schein­lich­keit, dass kei­nes der Geset­ze mehr vor der Bun­des­tags­wahl ver­ab­schie­det wer­den kann.