Umgang mit Fehlern im ELStAM-Programm

Weil derzeit ELStAM-Anmeldungen von Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden, erklärt das Bundesfinanzministerium, wie in diesen Fällen zu verfahren ist.

Der­zeit wer­den im ELS­tAM-Ver­fah­ren die Anmel­dung des Arbeit­neh­mers und der Abruf sei­ner ELS­tAM in bestimm­ten Fäl­len abge­wie­sen. Mel­det näm­lich ein Arbeit­ge­ber das­sel­be Arbeits­ver­hält­nis nach einer Abmel­dung ein wei­te­res Mal an, weist das ELS­tAM-Sys­tem der­zeit die Anmel­dung des Arbeit­neh­mers ab, wenn das ange­ge­be­ne Datum des Beschäf­ti­gungs­be­ginns vor dem Datum der Abmel­dung liegt. Das betrifft ins­be­son­de­re drei Fäl­le:

  • Wech­sel zwi­schen Haupt­ar­beits­ver­hält­nis und Neben­job beim sel­ben Arbeit­ge­ber.

  • Ände­rung der Höhe des im Neben­job zu berück­sich­ti­gen­den Frei­be­trags und des im Haupt­ar­beits­ver­hält­nis zu berück­sich­ti­gen­den Hin­zu­rech­nungs­be­trags.

  • Kor­rek­tur einer feh­ler­haf­ten Anmel­dung (Ver­wechs­lung von Haupt­ar­beits­ver­hält­nis und Neben­job).

Zwar arbei­tet die Finanz­ver­wal­tung bereits an der Behe­bung des Feh­lers, kann aber noch kei­ne Anga­ben machen, ab wann ein rei­bungs­frei­er Ablauf mög­lich sein wird. Daher hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt erklärt, wie Arbeit­ge­ber in sol­chen Fäl­len in der Zwi­schen­zeit den Lohn­steu­er­ab­zug vor­neh­men sol­len. Mit die­ser “Not­lö­sung” dür­fen die Arbeit­ge­ber dann noch bis zu zwei Mona­te nach der Kor­rek­tur des Feh­lers arbei­ten, längs­tens aber bis Ende des Jah­res 2013. Sobald alles wie vor­ge­se­hen funk­tio­niert, wird die Finanz­ver­wal­tung dar­über infor­mie­ren, ins­be­son­de­re auf der ELS­TER-Web­site.

Im Prin­zip ent­spricht die Über­gangs­lö­sung für die betrof­fe­nen Fäl­le der Vor­ge­hens­wei­se bei der wei­te­ren Anwen­dung des Papier­ver­fah­rens. Der Arbeit­ge­ber darf also im ers­ten Dienst­ver­hält­nis die Steu­er­klas­sen I bis V, Kin­der­frei­be­trä­ge sowie einen Frei- oder Hin­zu­rech­nungs­be­trag nur dann berück­sich­ti­gen, wenn ihm die Lohn­steu­er­kar­te 2010 oder eine vom Finanz­amt aus­ge­stell­te Beschei­ni­gung für den Lohn­steu­er­ab­zug mit der Steu­er­klas­sen I bis V vor­liegt. Weist der Arbeit­neh­mer anhand eines aktu­el­len Aus­drucks des Finanz­am­tes abwei­chen­de Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le nach, gel­ten statt­des­sen die­se Anga­ben.

Soll ein im Neben­job zu berück­sich­ti­gen­der Frei­be­trag geän­dert wer­den, muss der Arbeit­neh­mer einen aktu­el­len Aus­druck des Finanz­am­tes vor­le­gen. Nach einem Wech­sel vom Haupt­ar­beits­ver­hält­nis zum Neben­job (Kor­rek­tur einer feh­ler­haf­ten Anmel­dung) darf der Arbeit­ge­ber die Steu­er­klas­se VI mit dem bereits bekann­ten Kir­chen­steu­er­ab­zugs­merk­mal, aller­dings ohne Frei­be­trag oder Kin­der­frei­be­trag ohne wei­te­ren Nach­weis anwen­den.

Spä­tes­tens nach Ablauf der Zwei­mo­nats­frist oder nach Ablauf des Kalen­der­jah­res 2013 muss der Arbeit­ge­ber den Lohn­steu­er­ab­zug dann wie­der im ELS­tAM-Ver­fah­ren durch­füh­ren. Der Arbeit­ge­ber hat dann weder eine Rück­rech­nungs-/Kor­rek­tur­pflicht noch eine Anzei­ge­ver­pflich­tung gegen­über dem Finanz­amt. Er ist jedoch berech­tigt, bis­her zu viel erho­be­ne Lohn­steu­er zu erstat­ten.