Umsatzsteuer für Snacks und andere Speisen

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt erläutert, welchen Steuersatz Imbissbuden, Restaurants und Caterer auf zubereitete Speisen anwenden müssen.

In den ver­gan­ge­nen Jah­ren haben der Bun­des­fi­nanz­hof und der Euro­päi­sche Gerichts­hof meh­re­re über­wie­gend steu­er­zah­ler­freund­li­che Urtei­le zur Besteue­rung von Snacks und ande­ren Lebens­mit­teln gefällt. Immer ging es dabei um die Fra­ge, in wel­chen Fäl­len es sich nur um eine Lie­fe­rung von Lebens­mit­teln han­delt, und wann statt­des­sen eine sons­ti­ge Leis­tung vor­liegt, weil die Abga­be der Spei­sen mit zusätz­li­chen Dienst­leis­tungs­ele­men­ten ver­bun­den ist. Von die­ser Ent­schei­dung hängt näm­lich ab, ob die Lebens­mit­tel mit dem ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz von 7 % zu ver­steu­ern sind, oder ob der vol­le Steu­er­satz von 19 % anfällt.

Nach den Urtei­len stan­den die Betrei­ber von Snack­bars, Imbiss­bu­den, Restau­rants und ande­ren betrof­fe­nen Betrie­ben aber vor der Fra­ge, wie sich die Finanz­ver­wal­tung zu den Urtei­len stel­len wür­de. Es war zwar klar, dass an einer grund­sätz­li­chen Anwen­dung der höchst­rich­ter­li­chen Ent­schei­dun­gen kein Weg vor­bei füh­ren wür­de. Aller­dings haben die Gerich­te immer nur im Ein­zel­fall ent­schie­den und damit bis­her nur für Fäl­le mit weit­ge­hend iden­ti­scher Sach­la­ge Rechts­si­cher­heit geschaf­fen.

Wo aber nun kon­kret die Trenn­li­nie zwi­schen ermä­ßigt besteu­er­ter Lie­fe­rung und voll besteu­er­ter Restau­ra­ti­ons­leis­tung ver­läuft, war aus den Urtei­len allen­falls vage abzu­le­sen. An einer ver­bind­li­chen Rege­lung durch die Finanz­ver­wal­tung, wel­che Fäl­le sie als Lie­fe­rung aner­kennt, führ­te also kein Weg vor­bei, und jetzt hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um end­lich die lan­ge erwar­te­te Ver­wal­tungs­an­wei­sung ver­öf­fent­licht.

Ob nun im Ein­zel­fall eine Lie­fe­rung oder eine sons­ti­ge Leis­tung vor­liegt, hängt laut die­ser Richt­li­nie davon ab, ob der Dienst­leis­tungs­an­teil qua­li­ta­tiv über­wiegt. Ent­schei­dend dafür ist das “Gesamt­bild der Ver­hält­nis­se des Umsat­zes”, wobei aber nur die Dienst­leis­tungs­ele­men­te zu berück­sich­ti­gen sind, die nicht not­wen­dig mit der Ver­mark­tung der Spei­sen ver­bun­den sind. Ins­be­son­de­re fol­gen­de Dienst­leis­tungs­ele­men­te sind bei der Gesamt­be­trach­tung nicht zu berück­sich­ti­gen, weil die Finanz­ver­wal­tung sie als aus­drück­lich not­wen­dig für die Ver­mark­tung von ver­zehr­fer­ti­gen Lebens­mit­teln ansieht:

  • Dar­bie­tung von Waren in Rega­len und übli­che Neben­leis­tun­gen (z. B. Ver­pa­cken, Bei­ga­be von Ein­weg­ge­schirr oder -besteck)

  • Zube­rei­tung der Spei­sen sowie Abga­be von Senf, Ketch­up, Mayon­nai­se, Apfel­mus oder ähn­li­cher Bei­ga­ben

  • Trans­port der Spei­sen und Geträn­ke ein­schließ­lich der damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Leis­tun­gen wie Küh­len oder Wär­men sowie die Ver­ein­ba­rung eines fes­ten Lie­fer­zeit­punkts

  • Bereit­stel­lung von Ein­rich­tun­gen und Vor­rich­tun­gen, die in ers­ter Linie dem Ver­kauf von Waren die­nen, zum Bei­spiel Ver­kaufs­the­ken und -tre­sen sowie Abla­ge­bret­ter an Kios­ken, Ver­kaufs­stän­den etc.

  • Bereit­stel­lung von Abfall­ei­mern an Kios­ken, Ver­kaufs­stän­den etc. sowie all­ge­mein die Bereit­stel­lung von Papier­ser­vi­et­ten

  • Erstel­lung von Leis­tungs­be­schrei­bun­gen (Spei­se­kar­ten/-plä­nen etc.) und all­ge­mei­ne Erläu­te­rung des Leis­tungs­an­ge­bots

  • Beim Schu­les­sen der Ein­zug des Ent­gelts für Schul­ver­pfle­gung von den Kon­ten der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten

Auch Dienst­leis­tun­gen, die in kei­nem Zusam­men­hang mit der Abga­be von Spei­sen ste­hen, sind nicht in die Prü­fung ein­zu­be­zie­hen. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se Ver­gnü­gungs­an­ge­bo­te in Frei­zeit­parks, Leis­tun­gen eines Pfle­ge­diens­tes oder Gebäu­de­rei­ni­gungs­leis­tun­gen außer­halb eigen­stän­di­ger Cate­ring­ver­trä­ge, und zwar jeweils unab­hän­gig davon, ob sie vom spei­se­ab­ge­ben­den Unter­neh­mer oder von einem Drit­ten erbracht wer­den. Ein­fach aus­ge­stat­te­te Imbiss­bu­den ohne Sitz­ge­le­gen­hei­ten wer­den künf­tig also grund­sätz­lich mit dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz von 7 % besteu­ert. Auch fürs “Essen auf Rädern” gilt künf­tig regel­mä­ßig der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz.

Dage­gen nennt die Finanz­ver­wal­tung auch eine Rei­he von Dienst­leis­tungs­ele­men­ten, die für die Annah­me einer rei­nen Lie­fe­rung schäd­lich sind. Zu den aus­drück­lich zu berück­sich­ti­gen­den Ele­men­ten, die zu einer voll steu­er­pflich­ti­gen sons­ti­gen Leis­tung füh­ren kön­nen, gehö­ren fol­gen­de Ele­men­te:

  • Eine die Bewir­tung för­dern­de Infra­struk­tur (z. B. Räum­lich­kei­ten, Tische und Stüh­le, Bier­zelt­gar­ni­tu­ren, Gar­de­ro­be, Toi­let­te). Auf die Qua­li­tät der zur Ver­fü­gung gestell­ten Infra­struk­tur kommt es nicht an. Daher genügt eine Abstell­mög­lich­keit für Spei­sen und Geträn­ke mit Sitz­ge­le­gen­heit für die Annah­me einer sons­ti­gen Leis­tung.

  • Ser­vie­ren der Spei­sen und Geträn­ke oder Gestel­lung von Bedie­nungs-, Koch- oder Rei­ni­gungs­per­so­nal

  • Durch­füh­rung von Ser­vice-, Bedien- oder Spül­leis­tun­gen im Rah­men einer die Bewir­tung för­dern­den Infra­struk­tur oder in den Räum­lich­kei­ten des Kun­den

  • Nut­zungs­über­las­sung von Geschirr oder Besteck sowie die Rei­ni­gung oder Ent­sor­gung von Gegen­stän­den. Erfül­len die über­las­se­nen Gegen­stän­de (Geschirr, Plat­ten etc.) aller­dings in ers­ter Linie Ver­pa­ckungs­funk­ti­on, stellt deren Über­las­sung kein berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ges Dienst­leis­tungs­ele­ment dar. In die­sem Fall ist auch die anschlie­ßen­de Rei­ni­gung bzw. Ent­sor­gung der über­las­se­nen Gegen­stän­de nicht zu berück­sich­ti­gen.

  • Über­las­sung von Mobi­li­ar zur Nut­zung außer­halb der Geschäfts­räu­me des Unter­neh­mers

  • Indi­vi­du­el­le Bera­tung bei der Aus­wahl der Spei­sen und Geträn­ke und Bera­tung der Kun­den hin­sicht­lich der Zusam­men­stel­lung und Men­ge von Mahl­zei­ten für einen bestimm­ten Anlass

Was die eine Bewir­tung för­dern­de Infra­struk­tur angeht, gibt es jedoch noch eini­ge Aus­nah­men. Nicht zu berück­sich­ti­gen sind zum Bei­spiel Vor­rich­tun­gen, die nicht in ers­ter Linie dazu die­nen, den Ver­zehr zu erleich­tern (z. B. Steh­ti­sche und Sitz­ge­le­gen­hei­ten in Kino­foy­ers sowie die Bestuh­lung in Kinos, Thea­tern und Sta­di­en, Nacht­ti­sche in Kran­ken- und Pfle­ge­zim­mern). Das gilt auch dann, wenn sich dar­an ein­fa­che Vor­rich­tun­gen befin­den, die den Ver­zehr för­dern sol­len (Geträn­ke­hal­ter, Abla­ge­bret­ter etc.). Eben­falls unbe­rück­sich­tigt blei­ben behelfs­mä­ßi­ge Ver­zehr­vor­rich­tun­gen, wie Ver­zehrthe­ken ohne Sitz­ge­le­gen­heit oder Steh­ti­sche. Auf die tat­säch­li­che Nut­zung der Infra­struk­tur kommt es dage­gen nicht an. Es genügt, wenn der Unter­neh­mer die Infra­struk­tur zur Ver­fü­gung stellt. Außer­dem macht es kei­nen Unter­schied, ob die Infra­struk­tur aus­schließ­lich den ver­zeh­ren­den Kun­den vor­be­hal­ten ist.

Die Ver­wal­tungs­an­wei­sung ent­hält noch eine Rei­he wei­te­rer Detail­re­ge­lun­gen, zum Bei­spiel zu der Fra­ge, ob Dienst­leis­tungs­ele­men­te, die von Drit­ten erbracht wer­den, zu berück­sich­ti­gen sind oder nicht. Auch eine lan­ge Lis­te von Bei­spie­len lie­fert die Finanz­ver­wal­tung. Gene­rell gilt die Richt­li­nie aber nicht nur für Imbiss­stän­de, son­dern eben­so für alle ande­ren For­men des Ver­kaufs ver­zehr­fer­ti­ger Spei­sen. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen in Kin­der­ta­ges­stät­ten, Schu­len, Kan­ti­nen, Kran­ken­häu­sern und Pfle­ge­hei­men, bei Leis­tun­gen von Cate­ring-Unter­neh­men (Par­ty­ser­vice) und Mahl­zei­ten­diens­ten (Essen auf Rädern) und natür­lich bei unent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­ben.

Alle die­se Regeln gel­ten rück­wir­kend ab dem 1. Juli 2011. Es gibt aber eine Über­gangs­re­ge­lung, nach der die Finanz­ver­wal­tung es nicht bean­stan­det, wenn sich ein Unter­neh­mer für vor dem 1. Okto­ber 2013 aus­ge­führ­te Umsät­ze auf eine nach den alten Regeln güns­ti­ge­re Besteue­rung beruft.