Mitarbeiterrabatte bei Lieferanten

Das Finanzamt darf Mitarbeiterrabatte bei Lieferanten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn werten.

Mit­ar­bei­ter­ra­bat­te des Arbeit­ge­bers sind üblich, aber auch Rabat­te von Geschäfts­part­nern des Arbeit­ge­bers sind nichts Unge­wöhn­li­ches. Die Krea­ti­vi­tät des Finanz­amts kennt manch­mal kei­ne Gren­zen, und so kann es schon pas­sie­ren, dass ein Mit­ar­bei­ter-Vor­teils­pro­gramm des Lie­fe­ran­ten plötz­lich als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn von drit­ter Sei­te gilt. Doch der Bun­des­fi­nanz­hof hat dem Ein­halt gebo­ten: Preis­vor­tei­le und Rabat­te, die Arbeit­neh­mer von Drit­ten erhal­ten, sind nur dann Lohn, wenn sie sich für den Arbeit­neh­mer als Gegen­leis­tung für sei­ne Arbeit dar­stel­len und im Zusam­men­hang mit dem Dienst­ver­hält­nis ste­hen.

Das wäre der Fall, wenn der Drit­te anstel­le des Arbeit­ge­bers die Arbeits­leis­tung des Arbeit­neh­mers ver­gü­tet, indem der Arbeit­ge­ber etwa einen ihm zuste­hen­den Vor­teil im abge­kürz­ten Weg an sei­ne Mit­ar­bei­ter wei­ter­gibt. Wenn der Arbeit­ge­ber an der Ver­schaf­fung der Rabat­te aber ledig­lich mit­ge­wirkt hat, liegt nicht schon allein des­halb Arbeits­lohn vor. Das gilt erst recht, wenn der Arbeit­ge­ber von der Rabatt­ge­wäh­rung nur Kennt­nis hat­te und das Ange­bot dul­det, aber sonst kei­nen Ein­fluss aus­übt.