Langjähriger Leerstand einer Wohnung

Auch bei langjährigem Leerstand einer Wohnung kann eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegen, die den Abzug der Ausgaben als Werbungskosten ermöglicht.

Vor allem in struk­tur­schwa­chen länd­li­chen Regio­nen tun sich Ver­mie­ter manch­mal sehr schwer, einen Mie­ter für ihre Immo­bi­lie zu fin­den. Steht das Objekt aber zu lan­ge leer, stellt das Finanz­amt mög­li­cher­wei­se die Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht in Fra­ge. Dann feh­len nicht nur die Miet­ein­nah­men, auch die Steu­er­be­las­tung steigt, weil die Kos­ten für die Immo­bi­lie nicht mehr als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind.

Hoff­nung macht den Ver­mie­tern jetzt aber der Bun­des­fi­nanz­hof, denn der meint, dass selbst nach einem lang­jäh­ri­gen Leer­stand einer Immo­bi­lie noch eine Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht vor­lie­gen kann. Im Streit­fall ging es um eine Ein­lie­ger­woh­nung, die die Eigen­tü­mer schon im Dezem­ber 2003 ver­mie­ten woll­ten. Aller­dings konn­te die Woh­nung erst im Mai 2007 ver­mie­tet wer­den, wes­we­gen das Finanz­amt für die Jah­re bis 2006 den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ver­wei­ger­te.

Die Eigen­tü­mer-Ehe­gat­ten hat­ten schon seit Anfang 2004 lau­fend die Anzei­gen in einer regio­na­len Wochen­zei­tung auf Miet­ge­su­che abge­sucht und mit nahe­zu allen Inter­es­sen­ten, die für eine Anmie­tung des Objekts in Fra­ge kamen, Kon­takt auf­ge­nom­men. Dane­ben haben sie selbst eine Ver­mie­tungs­an­zei­ge geschal­tet und über den gesam­ten Zeit­raum die Woh­nung in ihrer unmit­tel­ba­ren räum­li­chen Umge­bung per­sön­lich ange­bo­ten. Letzt­lich fan­den die Eigen­tü­mer ihren Mie­ter auch über die­se Mund­pro­pa­gan­da.

Im Gegen­satz zum Finanz­amt hält der Bun­des­fi­nanz­hof die­se Ver­mie­tungs­be­mü­hun­gen für ange­mes­sen. Grund­sätz­lich ste­he es dem Eigen­tü­mer frei, die im Ein­zel­fall geeig­ne­te Art und Wei­se der Plat­zie­rung des Miet­ob­jekts am Woh­nungs­markt selbst zu bestim­men. Die Fra­ge, wel­che Ver­mark­tungs­schrit­te als erfolg­ver­spre­chend anzu­se­hen sind, bestimmt sich nach den Umstän­den des Ein­zel­fal­les. Dafür hat der Eigen­tü­mer einen inhalt­lich ange­mes­se­nen, aber zeit­lich begrenz­ten Beur­tei­lungs­spiel­raum.

Auch die Reak­ti­on auf Miet­ge­su­che, also die Kon­takt­auf­nah­me mit Miet­in­ter­es­sen­ten, kann eine ernst­haf­te Ver­mie­tungs­be­mü­hung sein. In die­sem Fall sind jedoch an die Nach­hal­tig­keit der Bemü­hun­gen erhöh­te Anfor­de­run­gen zu stel­len, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Im Streit­fall akzep­tiert der Bun­des­fi­nanz­hof aller­dings schon die schließ­lich erfolg­rei­che und seit­her andau­ern­de Ver­mie­tung als aus­rei­chen­des Beweis­an­zei­chen dafür, dass der ein­ge­schla­ge­ne Weg für eine Ver­mie­tung im struk­tur­schwa­chen länd­li­chen Raum geeig­net war.