Bewertung von Sachbezügen

Das Bundesfinanzministerium akzeptiert die Urteile des Bundesfinanzhofs zur Bewertung von Sachbezügen und erklärt, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt vorgehen müssen.

Mit Zäh­nen und Klau­en hat sich die Finanz­ver­wal­tung bis­her gegen die neue Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs zur Bewer­tung von Sach­be­zü­gen gewehrt. Im Som­mer 2012 hat der Bun­des­fi­nanz­hof aber sei­ne arbeit­neh­mer­freund­li­che Sicht­wei­se bestä­tigt und expli­zit gegen die Ver­wal­tungs­an­wei­sung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums ent­schie­den. Jetzt hat das Minis­te­ri­um kapi­tu­liert und akzep­tiert die Recht­spre­chungs­än­de­rung, die ins­be­son­de­re für Jah­res­wa­gen von Bedeu­tung ist. In einer neu­en Ver­wal­tungs­an­wei­sung erklärt das Minis­te­ri­um, wie Sach­be­zü­ge jetzt zu bewer­ten sind.

Das Steu­er­recht kennt zwei Rege­lun­gen zu Sach­be­zü­gen für Arbeit­neh­mer, näm­lich den Per­so­nal­ra­batt einer­seits und die übri­gen Ein­nah­men, die nicht in Geld bestehen, also Woh­nung, Ver­pfle­gung, Waren, Dienst­leis­tun­gen und sons­ti­ge Sach­be­zü­ge. Die neue Recht­spre­chung ermög­licht nicht nur eine Wahl zwi­schen bei­den Rege­lun­gen, sofern die Vor­aus­set­zun­gen für einen Per­so­nal­ra­batt vor­lie­gen, son­dern der Bun­des­fi­nanz­hof hat auch die Berech­nung des steu­er­pflich­ti­gen Ent­gelts prä­zi­siert.

  • Per­so­nal­ra­batt: Beim Per­so­nal­ra­batt ist der für die steu­er­li­che Bewer­tung maß­geb­li­che End­preis der Preis, zu dem der Arbeit­ge­ber oder der dem Abga­be­ort nächst­ge­le­ge­ne Anbie­ter die kon­kre­te Ware oder Dienst­leis­tung frem­den End­ver­brau­chern am Ende von Ver­kaufs­ver­hand­lun­gen durch­schnitt­lich anbie­tet. Vom Lis­ten­preis kann also zunächst der durch­schnitt­li­che Preis­nach­lass abge­zo­gen wer­den, den der Arbeit­ge­ber frem­den End­ver­brau­chern gewährt. Auf die­sen Ange­bots­preis sind dann der gesetz­li­che Bewer­tungs­ab­schlag von 4 % und der Rabatt­frei­be­trag von 1.080 Euro anzu­wen­den.

  • All­ge­mei­ne Sach­be­zü­ge: Alle Sach­be­zü­ge, die nicht die Vor­aus­set­zun­gen eines Per­so­nal­ra­batts erfül­len, sind mit den um übli­che Preis­nach­läs­se gemin­der­ten übli­chen End­prei­sen am Abga­be­ort anzu­set­zen, wobei die Finanz­ver­wal­tung hier eben­falls zusätz­lich den Bewer­tungs­ab­schlag von 4 % akzep­tiert. Alter­na­tiv gilt als End­preis der nach­ge­wie­se­ne güns­tigs­te Preis ein­schließ­lich sämt­li­cher Neben­kos­ten, zu dem die kon­kre­te Ware oder Dienst­leis­tung mit ver­gleich­ba­ren Bedin­gun­gen an End­ver­brau­cher ohne indi­vi­du­el­le Preis­ver­hand­lun­gen im Zeit­punkt des Zuflus­ses am Markt ange­bo­ten wird. Damit kann der steu­er­lich maß­geb­li­che End­preis also auch anhand von Inter­net­an­ge­bo­ten oder Son­der­an­ge­bo­ten belie­bi­ger gewerb­li­cher Anbie­ter im Inland ermit­telt wer­den, wobei aber Lie­fer- und Ver­sand­kos­ten sowie sons­ti­ge Neben­kos­ten zu berück­sich­ti­gen sind. Auch ein Rabatt­ab­schlag ist in die­sem Fall nicht vor­ge­se­hen. Fal­len Bestell- und Lie­fer­tag aus­ein­an­der, sind die Ver­hält­nis­se am Bestell­tag maß­ge­bend. Für all­ge­mei­ne Sach­be­zü­ge gibt es kei­nen Frei­be­trag, es gilt nur eine Frei­gren­ze von 44 Euro pro Monat, ober­halb der aber der gesam­te Sach­be­zug steu­er­pflich­tig ist.

Sowohl beim Per­so­nal­ra­batt als auch bei den all­ge­mei­nen Sach­be­zü­gen muss der Arbeit­ge­ber die Grund­la­gen für den ermit­tel­ten und der Lohn­ver­steue­rung zu Grun­de geleg­ten End­preis doku­men­tie­ren, als Bele­ge zum Lohn­kon­to auf­be­wah­ren und dem Arbeit­neh­mer auf Ver­lan­gen form­los mit­tei­len. Außer­dem hat der Arbeit­neh­mer jetzt ein Wahl­recht zwi­schen den bei­den Rege­lun­gen. Wenn er einen Per­so­nal­ra­batt in Anspruch nimmt, kann er also statt­des­sen auch die steu­er­li­che Bewer­tung für all­ge­mei­ne Sach­be­zü­ge wäh­len, wenn dies für ihn güns­ti­ger ist.

Der Arbeit­ge­ber darf aber Waren und Dienst­leis­tun­gen, die die Vor­aus­set­zun­gen eines Per­so­nal­ra­batts erfül­len, beim Lohn­steu­er­ab­zug auch grund­sätz­lich als Per­so­nal­ra­batt bewer­ten, wenn dies für ihn ein­fa­cher ist. Er kann zwar dem Arbeit­neh­mer die Bewer­tung nach den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten anbie­ten, ist aber wegen des höhe­ren Doku­men­ta­ti­ons­auf­wands dazu nicht ver­pflich­tet. In die­sem Fall kann der Arbeit­neh­mer dann im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung den geld­wer­ten Vor­teil mit dem güns­tigs­ten Preis am Markt bewer­ten und sich die zu viel ein­be­hal­te­ne Lohn­steu­er vom Finanz­amt erstat­ten las­sen.

Bei den all­ge­mei­nen Sach­be­zü­gen kann der Arbeit­ge­ber für den Lohn­steu­er­ab­zug den um übli­che Preis­nach­läs­se gemin­der­ten übli­chen End­preis am Abga­be­ort anset­zen und ist nicht ver­pflich­tet, den güns­tigs­ten Preis am Markt zu ermit­teln. Auch hier kann sich der Arbeit­neh­mer die zu viel gezahl­te Steu­er im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung erstat­ten las­sen. Dazu muss er dem Finanz­amt den beim Lohn­steu­er­ab­zug zu Grun­de geleg­ten End­preis und den güns­tigs­ten Markt­preis zu die­sem Zeit­punkt nach­wei­sen, zum Bei­spiel mit einer form­lo­sen Mit­tei­lung sei­nes Arbeit­ge­bers und dem Aus­druck eines güns­ti­ge­ren inlän­di­schen Ange­bots.

Die Ver­wal­tungs­an­wei­sung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums über­nimmt mit die­sen Rege­lun­gen die Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs in vol­lem Umfang. Die­se neu­en Grund­sät­ze sind sowohl beim Lohn­steu­er­ab­zug als auch bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung in allen offe­nen Fäl­len anwend­bar.