Zusatzleistungen zum Arbeitslohn

Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter angewiesen, ein unangenehmes Urteil des Bundesfinanzhofs zur Steuerfreiheit von Zusatzleistungen zum Arbeitslohn nicht anzuwenden.

Ver­schie­de­ne Zusatz­leis­tun­gen kann der Arbeit­ge­ber sei­nen Arbeit­neh­mern steu­er­be­güns­tigt oder steu­er­be­freit gewäh­ren. Vor­aus­set­zung für die Steu­er­be­güns­ti­gung ist aber in eini­gen Fäl­len, dass die Zusatz­leis­tung zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erbracht wird. Im letz­ten Jahr hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass die­se Vor­aus­set­zung nur bei frei­wil­li­gen Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers erfüllt ist und damit kei­ne Steu­er­be­güns­ti­gung für Leis­tun­gen gilt, auf die der Arbeit­neh­mer aus ver­trag­li­chen oder ande­ren Grün­den einen Anspruch hat.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat jetzt aber die Finanz­äm­ter ange­wie­sen, die­ses Urteil aus Grün­den des Ver­trau­ens­schut­zes nicht anzu­wen­den. Damit gilt die Steu­er­be­güns­ti­gung von Zusatz­leis­tun­gen wei­ter­hin, wenn die Leis­tung zu dem Arbeits­lohn hin­zu­kommt, den der Arbeit­ge­ber schul­det, und zwar auch dann, wenn der Arbeit­neh­mer arbeits­ver­trag­lich oder auf­grund einer ande­ren arbeits- oder dienst­recht­li­chen Rechts­grund­la­ge einen Anspruch auf die Leis­tung hat. Nach die­ser Anwei­sung sind nur Gehalts­um­wand­lun­gen schäd­lich für die Steu­er­be­güns­ti­gung.