Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten

Nur wenn die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist, kommt der Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund des Verkaufs der Immobilie als Werbungskosten in Frage.

Eine anläss­lich der Ver­äu­ße­rung ver­mie­te­ter Immo­bi­li­en gezahl­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung kann nicht mehr als nach­träg­li­che Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung abge­zo­gen wer­den, wenn die zehn­jäh­ri­ge Spe­ku­la­ti­ons­frist für Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen bereits abge­lau­fen ist. Mit die­sem Urteil stellt sich das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf auf die Sei­te der Finanz­ver­wal­tung, die eben­falls einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nur dann zulas­sen will, wenn die Spe­ku­la­ti­ons­frist noch nicht abge­lau­fen ist.