Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

Bei der Lohnsteuerpauschalierung können Arbeitgeber für die Berechnung der Kirchensteuer zwischen einem Einzelnachweis und einer Vereinfachungsregelung wählen.

Das Steu­er­recht lässt für eine gan­ze Rei­he von Leis­tun­gen die Pau­scha­lie­rung der Lohn­steu­er zu, zum Bei­spiel für Teil­zeit­be­schäf­tig­te und Mini-Job­ber, aber auch für unent­gelt­li­che oder ver­bil­lig­te Mahl­zei­ten, bestimm­te Zukunfts­si­che­rungs­leis­tun­gen und vie­le ande­re Fäl­le. Wen­det der Arbeit­ge­ber die Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung an, kann er bei der Erhe­bung der Kir­chen­steu­er zwi­schen einem ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren und einem Nach­weis­ver­fah­ren wäh­len.

Die­se Wahl kann der Arbeit­ge­ber sowohl für jeden Lohn­steu­er-Anmel­dungs­zeit­raum als auch für die jeweils ange­wand­te Pau­scha­lie­rungs­vor­schrift und dar­über hin­aus für die in den ein­zel­nen Rechts­vor­schrif­ten auf­ge­führ­ten Pau­scha­lie­rungs­tat­be­stän­de unter­schied­lich tref­fen. Ent­schei­det sich der Arbeit­ge­ber für die­se Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung, muss er für sämt­li­che Arbeit­neh­mer Kir­chen­steu­er zuzüg­lich zur jeweils pau­scha­lier­ten Lohn­steu­er abfüh­ren. Dabei gilt aber ein ermä­ßig­ter Steu­er­satz für die pau­scha­le Kir­chen­steu­er, der dem Umstand Rech­nung trägt, dass nicht alle Arbeit­neh­mer Ange­hö­ri­ge einer steu­er­erhe­ben­den Reli­gi­ons­ge­mein­schaft sind.

Alter­na­tiv kann der Arbeit­ge­ber natür­lich die Kir­chen­steu­er für jeden Arbeit­neh­mer indi­vi­du­ell berech­nen. Für Arbeit­neh­mer, die kei­ner steu­er­erhe­ben­den Reli­gi­ons­ge­mein­schaft ange­hö­ren, fällt dann auch kei­ne Kir­chen­steu­er an, wäh­rend für die übri­gen Arbeit­neh­mer der all­ge­mei­ne Kir­chen­steu­er­satz gilt. Der Arbeit­ge­ber muss in die­sem Fall aber nach­wei­sen kön­nen, dass ein Arbeit­neh­mer, für den kei­ne Kir­chen­steu­er abge­führt wur­de, auch nicht kir­chen­steu­er­pflich­tig ist.

Als Nach­weis für die Nicht­zu­ge­hö­rig­keit zu einer steu­er­erhe­ben­den Reli­gi­ons­ge­mein­schaft die­nen in der Regel die vom Arbeit­ge­ber abge­ru­fe­nen elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le (ELS­tAM) oder ein Ver­merk des Arbeit­ge­bers, dass der Arbeit­neh­mer den Nach­weis mit der vom Finanz­amt ersatz­wei­se aus­ge­stell­ten Beschei­ni­gung für den Lohn­steu­er­ab­zug erbracht hat. Lie­gen dem Arbeit­ge­ber die­se amt­li­chen Nach­wei­se nicht vor, ist zumin­dest eine schrift­li­che Erklä­rung des Arbeit­neh­mers erfor­der­lich, die dem Mus­ter der Finanz­ver­wal­tung ent­spricht. Den Nach­weis über die feh­len­de Kir­chen­steu­er­pflicht des Arbeit­neh­mers muss der Arbeit­ge­ber als Beleg zum Lohn­kon­to auf­be­wah­ren.

Die auf die kir­chen­steu­er­pflich­ti­gen Arbeit­neh­mer ent­fal­len­de pau­scha­le Lohn­steu­er ist anhand der in den Lohn­kon­ten auf­zu­zeich­nen­den Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit zu ermit­teln. Kann der Arbeit­ge­ber die auf den ein­zel­nen Arbeit­neh­mer ent­fal­len­de pau­scha­le Lohn­steu­er nicht ermit­teln, darf er auch die gesam­te pau­scha­le Lohn­steu­er im Ver­hält­nis der kir­chen­steu­er­pflich­ti­gen zu den nicht kir­chen­steu­er­pflich­ti­gen Arbeit­neh­mern auf­tei­len. Der auf die kir­chen­steu­er­pflich­ti­gen Arbeit­neh­mer ent­fal­len­de Anteil ist dann Bemes­sungs­grund­la­ge für die Anwen­dung des all­ge­mei­nen Kir­chen­steu­er­sat­zes. Die so ermit­tel­te Kir­chen­steu­er ist schließ­lich noch im Ver­hält­nis der Kon­fes­si­ons- bzw. Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit der kir­chen­steu­er­pflich­ti­gen Arbeit­neh­mer auf­zu­tei­len.