Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs

In einer wesentlichen Frage hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und lässt nun objektiv fehlerhafte Bilanzansätze grundsätzlich nicht mehr zu, selbst wenn sie subjektiv vertretbar sind.

In einem der sel­te­nen Beschlüs­se des Gro­ßen Senats hat der Bun­des­fi­nanz­hof den “sub­jek­ti­ven Feh­ler­be­griff” auf­ge­ge­ben. Dabei geht es um die Fra­ge, ob das Finanz­amt an den Bilanz­an­satz eines Unter­neh­mers gebun­den ist, wenn die­ser zwar bei der Bilanz­auf­stel­lung aus der Sicht eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Kauf­manns sub­jek­tiv ver­tret­bar, aber objek­tiv feh­ler­haft war. In so einem Fall muss­te das Finanz­amt bis­her die Bilanz trotz­dem akzep­tie­ren, doch jetzt hat der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung geän­dert. Finanz­äm­ter und Gerich­te sei­en schon aus ver­fas­sungs­recht­li­chen Grün­den ver­pflich­tet, ihrer Ent­schei­dung die objek­tiv rich­ti­ge Rechts­la­ge zugrun­de zu legen, und zwar unab­hän­gig davon, ob sich der feh­ler­haf­te Bilanz­an­satz des Unter­neh­mers zu sei­nen Guns­ten oder zu sei­nen Las­ten aus­ge­wirkt hat.