Zweitwohnungsteuer für Gartenhütte

Selbst für eine Blockhütte im Garten kann unter Umständen Zweitwohnungsteuer anfallen.

Wie weit der Begriff der Woh­nung manch­mal aus­zu­le­gen ist, zeigt ein Fall aus Grün­berg. Dort bekam die Besit­ze­rin einer als Wochen­end­haus errich­te­ten, 35 m² gro­ßen Block­hüt­te, die über einen Strom- und Was­ser­an­schluss, einen Auf­ent­halts­raum mit Küchen­ni­sche, eine Toi­let­te mit Wasch­be­cken und einen Abstell­raum ver­fügt, von der Stadt einen Bescheid über Zweit­woh­nungsteu­er. Zu Recht, ent­schied das Ver­wal­tungs­ge­richt Gie­ßen. Zwar wand­te die Besit­ze­rin ein, die Block­hüt­te kön­ne nicht als Zweit­woh­nung genutzt wer­den, da kei­ne Schlaf­mög­lich­keit und auch kein Bad vor­han­den sei, und daher die­ne die Hüt­te nur als Gar­ten­hüt­te. Doch das genügt für die Erhe­bung der Zweit­woh­nungsteu­er, meint das Gericht.