Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung

Die Finanzverwaltung äußert sich zur Handhabung der Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung.

Bei der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung gibt es eine Beson­der­heit für regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men und Aus­ga­ben. Hier gel­ten näm­lich auch die Zah­lun­gen kurz vor Beginn oder kurz nach Ende des Kalen­der­jah­res, zu dem sie wirt­schaft­lich gehö­ren, als in die­sem Kalen­der­jahr geflos­sen. Nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs umfasst das einen Zeit­raum von bis zu zehn Tagen vor Beginn und nach Ende des Kalen­der­jah­res. Damit kommt auch die Zah­lung oder Erstat­tung zur Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung, die bis zum 10. Janu­ar fäl­lig ist, als regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Zah­lung in Fra­ge. Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern hat erklärt, wel­che Regeln dabei zu beach­ten sind.

  • Fäl­lig­keits­ver­schie­bung: Ist eine Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lung an einem Sams­tag, Sonn­tag oder Fei­er­tag fäl­lig, ver­schiebt sich die Fäl­lig­keit auf den nächs­ten Werk­tag. In sol­chen Fäl­len kann die Zah­lung erst im Jahr der tat­säch­li­chen Zah­lung als Betriebs­aus­ga­be erfasst wer­den, da die Fäl­lig­keit nicht mehr inner­halb des 10-Tage-Zeit­raums liegt.

  • Über­wei­sung: Der Abfluss erfolgt spä­tes­tens mit der Belas­tung des Kon­tos. Der Abfluss kann aber auch schon mit Ein­gang des Über­wei­sungs­auf­trags bei der Bank erfol­gen, da der Unter­neh­mer von da ab kei­ne Ver­fü­gungs­macht mehr über den wei­te­ren Ver­lauf hat. Vor­aus­set­zung dafür ist aller­dings, dass das Kon­to die nöti­ge Deckung auf­weist. Bei Erstat­tun­gen erfolgt der Zufluss im Zeit­punkt der Gut­schrift auf dem Bank­kon­to.

  • Scheck: Maß­geb­li­cher Zeit­punkt ist die Über­ga­be des Schecks. Vor­aus­set­zung ist ledig­lich, dass die Ein­lö­sung und Aus­zah­lung bei sofor­ti­ger Vor­la­ge des Schecks nicht ein­ge­schränkt sind.

  • Last­schrift­ein­zug: Bei einer Ein­zugs­er­mäch­ti­gung für das Finanz­amt gilt die Zah­lung als bereits am Fäl­lig­keits­tag abge­flos­sen, wenn die Vor­anmel­dung frist­ge­recht ein­ge­reicht wird und das Kon­to eine ent­spre­chen­de Deckung auf­weist. Wann die Abbu­chung tat­säch­lich erfolgt, spielt dann kei­ne Rol­le. Bei einer Erstat­tung erfolgt der Zufluss trotz­dem erst mit der Gut­schrift.

  • Umbu­chung: Eine Umbu­chung ist eine Auf­rech­nung, bei der Abfluss und Zufluss erst mit dem Wirk­sam­wer­den der Auf­rech­nungs­er­klä­rung erfol­gen. Weil dies eine emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung ist, wird sie mit der Zustel­lung an den Steu­er­zah­ler wirk­sam. Die zivil­recht­li­che Rück­wir­kung der Auf­rech­nung auf den Auf­rech­nungs­zeit­punkt hat dar­auf kei­nen Ein­fluss.

  • Zustim­mungs­fäl­le: Ein ange­mel­de­ter, aber zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Steu­er­erstat­tungs­an­spruch wird erst mit Bekannt­ga­be der Zustim­mung fäl­lig, was in der Regel kon­klu­dent durch die Gut­schrift erfolgt. Maß­geb­lich ist also das Datum der Gut­schrift, sofern nicht eine expli­zi­te Zustim­mungs­mit­tei­lung erfolgt.