Gewerblicher Grundstückshandel trotz angedrohter Versteigerung

Das Finanzamt darf selbst dann einen gewerblichen Grundstückshandel unterstellen, wenn es durch die Androhung der Zwangsversteigerung selbst den Anlass für den Verkauf der Immobilie liefert.

Schon lan­ge hat der Bun­des­fi­nanz­hof die Drei-Objekt-Gren­ze als Anscheins­be­weis für einen gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del auf­ge­stellt. Wer inner­halb von fünf Jah­ren mehr als drei Objek­te anschafft und wie­der ver­kauft, muss auf den Ver­kaufs­er­lös nicht nur Ein­kom­men-, son­dern auch Gewer­be­steu­er zah­len. Dabei sind die per­sön­li­chen oder finan­zi­el­len Beweg­grün­de für den Ver­kauf der Immo­bi­li­en ohne Belang. Das gilt selbst dann, wenn der Ver­kauf auf­grund der Ankün­di­gung der Zwangs­ver­stei­ge­rung erfolgt. Damit zeigt der Bun­des­fi­nanz­hof wenig Mil­de für einen Immo­bi­li­en­be­sit­zer, der auf­grund hoher Steu­er­schul­den sei­ne Immo­bi­li­en ver­kauft hat, weil das Finanz­amt sonst eine Ver­stei­ge­rung ver­an­lasst hät­te.