Abzug von Kinderbetreuungskosten trotz Barzahlung

Auch wenn Kinderbetreuungskosten für die steuerliche Berücksichtigung eigentlich unbar zu zahlen sind, lässt das Finanzgericht Niedersachsen eine Ausnahme für Minijobs zu.

Vor­aus­set­zung für den Abzug von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten ist eigent­lich, dass die Eltern die Auf­wen­dun­gen durch eine Rech­nung und die Zah­lung auf das Kon­to des Leis­tungs­er­brin­gers nach­wei­sen. Wie bei Hand­wer­k­erleis­tun­gen führt die Bar­zah­lung dazu, dass die Kos­ten nicht steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Das gilt aller­dings nur für Dienst­leis­tun­gen, für die Rech­nun­gen aus­ge­stellt wer­den, meint das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen. Bei Mini-Jobs sei­en nicht zwin­gend unba­re Zah­lun­gen not­wen­dig, und damit sind die Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten dann trotz Bar­zah­lung abzieh­bar.