Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts

Die Vorgabe, dass in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts auch die anteiligen Gemeinkosten einzubeziehen sind, hat die Finanzverwaltung vorerst wieder rückwirkend aufgehoben.

Mit der Ände­rung der Ein­kom­men­steu­er-Richt­li­ni­en wur­de das bis­he­ri­ge Bewer­tungs­wahl­recht für die Her­stel­lungs­kos­ten eines Wirt­schafts­guts gestri­chen. Jetzt sind Kos­ten der all­ge­mei­nen Ver­wal­tung, für sozia­le Ein­rich­tun­gen des Betriebs und wei­te­re Gemein­kos­ten antei­lig mit in die Her­stel­lungs­kos­ten ein­zu­be­zie­hen. Wegen des mit die­ser Neu­re­ge­lung ver­bun­de­nen nur schwer abschätz­ba­ren Erfül­lungs­auf­wands für die Unter­neh­men hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die Neu­re­ge­lung aber wie­der qua­si außer Kraft gesetzt.