Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung bleiben unverändert

Es kommt nicht zu der von der Opposition geforderten Verdopplung der strafrechtlichen Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung auf zehn Jahre.

Die Ver­jäh­rungs­fris­ten bei Steu­er­hin­ter­zie­hung wer­den nicht ange­ho­ben. Einen ent­spre­chen­den Gesetz­ent­wurf des Bun­des­rats hat der Bun­des­tag jetzt mit den Stim­men der Regie­rungs­ko­ali­ti­on abge­lehnt. Wenn jetzt in allen Fäl­len von Steu­er­hin­ter­zie­hung die Ver­jäh­rungs­frist erhöht wer­de, sei dies ein Wer­tungs­wi­der­spruch. Es gebe einen Ziel­kon­flikt, wenn Betrug an einem Pri­va­ten nach fünf Jah­ren ver­jäh­re und der Betrug am Staat erst nach zehn Jah­ren.