Weitere Änderungen im Steuerrecht

Im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind verschiedene Änderungen enthalten, die in erster Linie Verwaltungsprozesse ändern oder für die Steuerzahler nur zu minimalen Anpassungen führen.

Eini­ge Ände­run­gen durch das Amts­hil­fe­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz betref­fen die Steu­er­zah­ler nur am Ran­de oder haben vor­erst kei­ne gro­ße Aus­wir­kung auf die fäl­li­gen Steu­ern oder die Steu­er­pla­nung. Dazu gehö­ren die fol­gen­den Rege­lun­gen.

  • ELS­tAM: Die­ser Punkt betrifft die Geset­zes­än­de­run­gen für die glei­ten­de ELS­tAM-Ein­füh­rung in die­sem Jahr.

  • Mini­job-Pausch­steu­er: Für die ein­heit­li­che Pausch­steu­er auf Mini­jobs von 2 % gel­ten bis­her die Rege­lun­gen der Abga­ben­ord­nung. Der Bun­des­rech­nungs­hof hat­te vor­ge­schla­gen, für das Erhe­bungs­ver­fah­ren die sozi­al­recht­li­chen Vor­schrif­ten anzu­wen­den, weil die Mini­job-Zen­tra­le sonst auf­wen­dig steu­er­recht­li­che und sozi­al­recht­li­che Ver­fah­rens­vor­schrif­ten neben­ein­an­der anwen­den muss. Die­ser Vor­schlag wird nun umge­setzt, sodass ab die­sem Jahr auch für die Pausch­steu­er die sozi­al­recht­li­chen Rege­lun­gen bei der Erhe­bung von Säum­nis­zu­schlä­gen, Mahn­ge­büh­ren sowie für das Mahn­ver­fah­ren anzu­wen­den sind.

  • EU-Amts­hil­fe­richt­li­nie: Mit dem EU-Amts­hil­fe­ge­setz (EUAHiG) wird die EU-Amts­hil­fe­richt­li­nie in deut­sches Recht umge­setzt. Sie soll die Zusam­men­ar­beit der Finanz- und Ver­wal­tungs­be­hör­den bei der Besteue­rung grenz­über­schrei­ten­der Akti­vi­tä­ten stär­ken, unter ande­rem mit dem Ziel, die Steu­ern bei grenz­über­schrei­ten­den Steu­er­sach­ver­hal­ten ord­nungs­ge­mäß fest­set­zen zu kön­nen. Dazu sol­len zen­tra­le Ver­bin­dungs­bü­ros in allen EU-Mit­glied­staa­ten ein­ge­rich­tet wer­den. Außer­dem ver­pflich­tet die Richt­li­nie die EU-Staa­ten, sich auf Ersu­chen gegen­sei­tig alle für ein Besteue­rungs- oder Steu­er­straf­ver­fah­ren erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen zu ertei­len. Die Über­mitt­lung von Infor­ma­tio­nen kann ein Staat nicht mehr des­halb ableh­nen, weil er selbst kein eige­nes Inter­es­se an der Über­mitt­lung hat oder die Infor­ma­ti­on sich in pri­vi­le­gier­ter Hand (Bank, Treu­hän­der etc.) befin­det.

  • Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie: In vie­len Steu­er­ge­set­zen erfol­gen redak­tio­nel­le Anpas­sun­gen an die Neu­fas­sung der Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie und den Ver­trag von Lis­sa­bon.

  • Fest­set­zungs­fris­ten: In den Fäl­len, in denen der Steu­er­zah­lungs­pflich­ti­ge nicht mit dem Steu­er­schuld­ner über­ein­stimmt, gilt nun ein Gleich­lauf der Fest­set­zungs­fris­ten. Damit bleibt bei­spiels­wei­se der Erlass eines Haf­tungs­be­schei­des bis zum Ablauf der Fest­set­zungs­frist beim Steu­er­zah­lungs­pflich­ti­gen mög­lich.

  • Strei­chung der Abrun­dung: Bei der Auf­tei­lung einer Gesamt­schuld wird der Betrag künf­tig nicht mehr vor­her abge­run­det.

  • Ent­schä­di­gung für Vor­la­ge­pflicht: Die Ent­schä­di­gung nach dem Jus­tiz­ver­gü­tungs- und -ent­schä­di­gungs­ge­setz, die bis­her nur Aus­kunfts­pflich­ti­ge und Sach­ver­stän­di­ge für ihre Diens­te an die Finanz­ver­wal­tung auf Antrag erhal­ten haben, steht jetzt auch Vor­la­ge­pflich­ti­gen zu, die das Finanz­amt zu Beweis­zwe­cken zur Vor­la­ge von Urkun­den, Geschäfts­un­ter­la­gen und ande­ren Auf­zeich­nun­gen auf­ge­for­dert hat.

  • Feu­er­schutz­steu­er: Die Anmel­dung der Feu­er­schutz­steu­er kann künf­tig auch elek­tro­nisch abge­ge­ben wer­den.

  • Gebiets­zu­sam­men­schlüs­se: Bei der Grund­er­werb­steu­er gilt künf­tig eine Steu­er­be­frei­ung für Zusam­men­schlüs­se und Ein­glie­de­run­gen von Kom­mu­nen.