Ende für Cash-GmbH und Umgehung der Lohnsummengarantie

Die beliebte Cash-GmbH lässt sich nicht mehr zur steuerfreien Übertragung größerer Bargeldsummen nutzen. Auch bei der Lohnsummengarantie gibt es eine neue Regelung.

Mit zwei Ände­run­gen im Erb­schaft­steu­er­ge­setz wer­den durch das Amts­hil­fe­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz belieb­te Schlupf­lö­cher bei der Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er geschlos­sen.

  • Cash-GmbH”: Bis­her war es recht pro­blem­los mög­lich, Bar­geld in belie­bi­ger Höhe prak­tisch steu­er­frei zu ver­schen­ken. Mög­lich war die­se als “Cash-GmbH” bekannt gewor­de­ne Gestal­tung, weil Bar­geld bis jetzt nicht als Ver­wal­tungs­ver­mö­gen galt und damit auch unter die Steu­er­be­frei­ung für Betriebs­ver­mö­gen fiel. Nun gel­ten Bar­geld und ande­re Finanz­mit­tel nur noch in betriebs­not­wen­di­ger Höhe oder unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen als Ver­wal­tungs­ver­mö­gen. Die­se Rege­lung gilt für alle Schen­kun­gen und Erb­schaf­ten nach dem 6. Juni 2013.

  • Lohn­sum­men­ga­ran­tie: Eine wei­te­re Ände­rung bei der Erb­schaft­steu­er schränkt Gestal­tun­gen zur Umge­hung der Lohn­sum­men­ga­ran­tie ein. Danach sind die Arbeit­neh­mer und Lohn­sum­men nach­ge­ord­ne­ter Gesell­schaf­ten ent­spre­chend der jewei­li­gen Betei­li­gungs­quo­te an die­sen Gesell­schaf­ten zu berück­sich­ti­gen. Auch die­se Rege­lung gilt für alle Schen­kun­gen und Erb­schaf­ten nach dem 6. Juni 2013.