Änderungen für Privatleute und Familien

Neben kleineren Änderungen an verschiedenen Stellen ist es vor allem das gesetzliche Abzugsverbot für Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung, das die meisten Steuerzahler früher oder später betreffen kann.

Die meis­ten Ände­run­gen im Steu­er­recht durch das Amts­hil­fe­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz betref­fen Unter­neh­men, Arbeit­ge­ber und Insti­tu­tio­nen sowie das Steu­er­recht ganz all­ge­mein, aber es gibt auch eini­ge wich­ti­ge Ände­run­gen für Pri­vat­leu­te und Fami­li­en. Dazu gehö­ren vor allem die fol­gen­den Ände­run­gen.

  • Pro­zess­kos­ten: Nach­dem die Finanz­ge­rich­te Pro­zess­kos­ten aus Zivil-, Ver­wal­tungs­ge­richts- und ande­ren Ver­fah­ren als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung zum Steu­er­ab­zug zuge­las­sen haben, wird nun ein gesetz­li­ches Abzugs­ver­bot fest­ge­schrie­ben. Aus­ge­nom­men davon sind ledig­lich Auf­wen­dun­gen, ohne die der Steu­er­zah­ler Gefahr lie­fe, sei­ne Exis­tenz­grund­la­ge zu ver­lie­ren. Die Ände­rung gilt ab 2013, sodass Sie sich zumin­dest für Pro­zess­kos­ten in den Vor­jah­ren noch auf die steu­er­zah­ler­freund­li­che Recht­spre­chungs­än­de­rung beru­fen kön­nen.

  • Pfle­ge-Pausch­be­trag: Bis­her gab es den Pfle­ge-Pausch­be­trag in Höhe von 924 Euro nur bei der häus­li­chen Pfle­ge im Inland. Ab 2013 wird der Anwen­dungs­be­reich des Pfle­ge-Pausch­be­tra­ges auf die per­sön­lich durch­ge­führ­te häus­li­che Pfle­ge im gesam­ten EU- und EWR-Aus­land aus­ge­wei­tet. Damit soll die per­sön­li­che Pfle­ge zukünf­tig unab­hän­gig vom Ort der Pfle­ge steu­er­lich hono­riert wer­den. Vor­aus­set­zung ist jedoch auch für die Pfle­ge im Aus­land, dass die Hilf­lo­sig­keit der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son nach­ge­wie­sen wird.

  • Unter­halt: Unter­halts­zah­lun­gen an unter­halts­be­rech­tig­te Per­so­nen ohne eige­nes Ver­mö­gen sind inner­halb gewis­ser Gren­zen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar. In allen noch nicht bestands­kräf­ti­gen Fäl­len wird klar­ge­stellt, dass auch hier die im Sozi­al­recht gel­ten­de Ver­scho­nungs­re­ge­lung anzu­wen­den ist, nach der ein ange­mes­se­nes Haus­grund­stück bei der Ver­mö­gens­prü­fung des Unter­halts­emp­fän­gers unbe­rück­sich­tigt bleibt.

  • Steu­er­freie Zuschüs­se: Vom Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Bei­trä­ge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung sind steu­er­freie Zuschüs­se und Bei­trags­er­stat­tun­gen abzu­zie­hen. Ab 2016 müs­sen Behör­den und ande­re öffent­li­che Stel­len, die sol­che Zuschüs­se und Erstat­tun­gen gewäh­ren, dies elek­tro­nisch an die Finanz­ver­wal­tung mel­den.

  • Basis­kran­ken­ver­si­che­rung: Ab 2013 sind auch die Bei­trä­ge für eine Basis­kran­ken­ver­si­che­rung an ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men außer­halb der EU als Son­der­aus­ga­be abzugs­fä­hig.

  • Ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner: Die vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt schon vor län­ge­rem gefor­der­te Gleich­stel­lung ein­ge­tra­ge­ner Lebens­part­ner mit Ehe­gat­ten bei der Grund­er­werb­steu­er ist jetzt umge­setzt. Damit sind Immo­bi­li­en­über­tra­gun­gen zwi­schen ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­nern in allen noch nicht bestands­kräf­ti­gen Fäl­len rück­wir­kend von der Grund­er­werb­steu­er befreit. Auch bei der Ver­mö­gens­bil­dung gibt es eine Gleich­stel­lung durch die Mög­lich­keit zur Anla­ge von ver­mö­gens­wirk­sa­men Leis­tun­gen zuguns­ten des nicht dau­ernd getrennt leben­den Lebens­part­ners.