Ermittlung des Gewinns beim Investitionsabzugsbetrag

Das Finanzgericht Köln legt die Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag großzügig aus und zählt zumindest die Auflösung einer früheren Anpsarabschreibung nicht als Betriebseinnahme.

Den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag kön­nen EÜR-Rech­ner nur dann in Anspruch neh­men, wenn der Jah­res­ge­winn nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Was aber alles zum Gewinn zählt, ist dabei umstrit­ten. Das Finanz­ge­richt Köln jeden­falls meint, dass zumin­dest die Auf­lö­sung einer frü­he­ren Ans­parab­schrei­bun­gen samt Gewinn­zu­schlag nicht als Betriebs­ein­nah­me zu berück­sich­ti­gen ist. Eine höchst­rich­ter­li­che Ent­schei­dung wird noch fol­gen, denn beim Bun­des­fi­nanz­hof ist die Revi­si­on des Ver­fah­rens anhän­gig.