Unmittelbare Beteiligung für Erbschaftsteuerbefreiung nötig

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist nicht steuerlich begünstigt.

Damit die erb­schaft­steu­er­li­chen Ver­güns­ti­gun­gen für Betriebs­ver­mö­gen für Antei­le an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft in Anspruch genom­men wer­den kön­nen, ist es sowohl nach altem als auch nach neu­em Recht not­wen­dig, dass der Schen­ker oder Erb­las­ser mit mehr als 25 % des Nenn­ka­pi­tals unmit­tel­bar an der Gesell­schaft betei­ligt war. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt ent­schie­den, dass der Erb­las­ser oder Schen­ker dazu zivil­recht­lich Gesell­schaf­ter der Kapi­tal­ge­sell­schaft gewe­sen sein muss. Es genügt daher nicht, wenn die Betei­li­gung nur über eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Per­so­nen­ge­sell­schaft gehal­ten wird, und zwar unab­hän­gig davon, ob die Per­so­nen­ge­sell­schaft ertrag­steu­er­lich Pri­vat­ver­mö­gen oder Betriebs­ver­mö­gen hat.