Unmittelbare Beteiligung für Erbschaftsteuerbefreiung nötig
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist nicht steuerlich begünstigt.
Damit die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen für Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Anspruch genommen werden können, ist es sowohl nach altem als auch nach neuem Recht notwendig, dass der Schenker oder Erblasser mit mehr als 25 % des Nennkapitals unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt war. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass der Erblasser oder Schenker dazu zivilrechtlich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gewesen sein muss. Es genügt daher nicht, wenn die Beteiligung nur über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten wird, und zwar unabhängig davon, ob die Personengesellschaft ertragsteuerlich Privatvermögen oder Betriebsvermögen hat.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer