Mini-Unternehmensteuerreform ist umgesetzt

Neben der Vereinfachung des Reiskostenrechts setzt das entsprechende Änderungsgesetz auch eine Mini-Unternehmensteuerreform um.

Neben vie­len Ände­run­gen und Ver­ein­fa­chun­gen im Rei­se­kos­ten­recht ent­hält das “Gesetz zur Ände­rung und Ver­ein­fa­chung der Unter­neh­mens­be­steue­rung und des steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts”, auch zwei deut­li­che Ver­bes­se­run­gen bei der Besteue­rung von Unter­neh­men. Auf Druck der Oppo­si­ti­on wur­de zudem eine Rege­lung zur Nicht­be­rück­sich­ti­gung nega­ti­ver Ein­künf­te im Aus­land in das Gesetz auf­ge­nom­men. Fol­gen­de Ände­run­gen ste­hen an:

  • Ver­lus­t­rück­trag: Der Höchst­be­trag beim Ver­lus­t­rück­trag wird von der­zeit 511.500 Euro auf 1 Mio. Euro bzw. von 1.023.000 Euro auf 2 Mio. Euro bei zusam­men ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten ange­ho­ben. Dies ent­spricht einem Vor­schlag aus dem Grün­buch der Deutsch-Fran­zö­si­schen Zusam­men­ar­beit, weil dadurch eine Anglei­chung zwi­schen deut­schem und fran­zö­si­schem Steu­er­recht erreicht wird. Die­se Ände­rung gilt erst­mals für Ver­lus­te, die bei der Ermitt­lung des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te für das Jahr 2013 nicht aus­ge­gli­chen wer­den konn­ten.

  • Organ­schaft: Bei der ertrag­steu­er­li­chen Organ­schaft wird die Erfül­lung der Vor­aus­set­zun­gen für die Aner­ken­nung der Organ­schaft erleich­tert, ohne die Bin­dung an das Han­dels­recht auf­zu­ge­ben. So wird die ertrag­steu­er­li­che Organ­schaft an Vor­ga­ben der EU- Kom­mis­si­on und die Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs ange­passt. Dabei wird die bereits bestehen­de Pra­xis, nach der Gesell­schaf­ten aus EU/E­WR-Staa­ten mit Ver­wal­tungs­sitz im Inland Organ­ge­sell­schaft sein kön­nen, gesetz­lich umge­setzt.

  • Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­ge: Feh­ler­haf­te Bilanz­an­sät­ze, die auf die tat­säch­li­che Durch­füh­rung des Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trags durch­schla­gen, sowie for­mel­le Feh­ler des Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trags hin­sicht­lich der Ver­ein­ba­run­gen zur Ver­lust­über­nah­me kön­nen künf­tig nach­träg­lich kor­ri­giert wer­den und füh­ren nicht mehr unwei­ger­lich zu einem Weg­fall der Organ­schaft. Für die Zukunft wird zudem klar gere­gelt, dass Gesell­schaf­ten, die nicht unter das Akti­en­ge­setz fal­len (ins­be­son­de­re GmbHs), die Ver­lust­über­nah­me­ver­pflich­tung durch einen dyna­mi­schen Ver­weis auf die Rege­lung des § 302 AktG im Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag ver­ein­ba­ren müs­sen. Die­se Rege­lung sowie die Ein­füh­rung eines Fest­stel­lungs­ver­fah­rens zur geson­der­ten und ein­heit­li­chen Fest­stel­lung ins­be­son­de­re des dem Organ­trä­ger zuzu­rech­nen­den Ein­kom­mens der Organ­ge­sell­schaft sol­len mehr Rechts­si­cher­heit schaf­fen und mit Aus­nah­me des neu­en Fest­stel­lungs­ver­fah­rens schon in allen noch nicht bestands­kräf­ti­gen Fäl­len grei­fen. Das Fest­stel­lungs­ver­fah­ren gilt für Fest­stel­lungs­zeit­räu­me, die nach dem 31. Dezem­ber 2013 begin­nen.

  • Aus­lands­ver­lus­te: Die nega­ti­ven Ein­künf­te des Organ­trä­gers oder einer Organ­ge­sell­schaft blei­ben bei der inlän­di­schen Besteue­rung unbe­rück­sich­tigt, soweit sie in einem aus­län­di­schen Staat im Rah­men der Besteue­rung des Organ­trä­gers, der Organ­ge­sell­schaft oder einer ande­ren Per­son bereits berück­sich­tigt wer­den. Damit soll aus­ge­schlos­sen wer­den, dass Ver­lus­te des Organ­trä­gers mehr­fach berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Die­se auf Druck der Oppo­si­ti­on vor­ge­nom­me­ne Ände­rung soll in allen noch nicht bestands­kräf­ti­gen Fäl­len gel­ten, steht aber bereits in der Kri­tik und wird sicher noch Gegen­stand vie­ler Ver­fah­ren vor den Finanz­ge­rich­ten sein.