Aufteilungsverbot gilt nicht für häusliches Arbeitszimmer

In der nach wie vor kontroversen Frage, ob auch ein nur teilweise als Arbeitszimmer genutzter Raum steuerlich berücksichtigungsfähig ist, hat das Finanzgericht Köln im Sinne der Steuerzahler entschieden.

In zwei Urtei­len hat das Finanz­ge­richt Köln ent­schie­den, dass für ein Arbeits­zim­mer in den eige­nen vier Wän­den kein Auf­tei­lungs­ver­bot gilt. Damit kön­nen die Kos­ten für das Arbeits­zim­mer auch bei einer erheb­li­chen pri­va­ten Mit­nut­zung des Raums steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den. Vor­aus­set­zung ist aber, dass der Cha­rak­ter des Raums als Arbeits­zim­mer trotz der pri­va­ten Mit­nut­zung erhal­ten bleibt. Wenig über­ra­schend hat das Finanz­amt Revi­si­on ein­ge­legt, womit jetzt der Bun­des­fi­nanz­hof die Urtei­le prü­fen muss. In ver­gleich­ba­ren Fäl­len kann sich trotz­dem ein Ein­spruch loh­nen, denn das Ver­fah­ren ruht bis zu einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs auto­ma­tisch.