Voller Fahrtkostenabzug für Flugbegleiter

Weil der Einsatzflughafen keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, können Flugbegleiter ihre Fahrtkosten für den Weg dorthin in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen.

Wie­der ein­mal hat ein Finanz­ge­richt bei der Beur­tei­lung einer Tätig­keits­stät­te zuguns­ten der Berufs­tä­ti­gen ent­schie­den. Das Finanz­ge­richt Müns­ter ist näm­lich der Mei­nung, dass Flug­be­glei­ter kei­ne regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te haben und damit die Kos­ten für die Fahrt zum Ein­satz­flug­ha­fen in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen kön­nen, selbst wenn sich die­ser Ein­satz­flug­ha­fen nicht ändert. Auch Kos­ten für ein Arbeits­zim­mer hat das Gericht aner­kannt, denn im Gegen­satz zum Finanz­amt sieht es den Brie­fing-Raum im Flug­ha­fen nicht als einen “ande­ren Arbeits­platz” an, der einen Abzug der Arbeits­zim­mer­kos­ten aus­schlie­ßen wür­de. Wie im ver­gleich­ba­ren Fall eines Pilo­ten muss nun auch hier der Bun­des­fi­nanz­hof im Revi­si­ons­ver­fah­ren ent­schei­den.